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Schwaller Urs · Ständerat · 2011-12-12

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-12

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, hier eine Frage zu stellen. Ich habe gestern bei der Vorbereitung etwas gesehen, das, glaube ich, für die Materialien wichtig sein könnte. Gemäss Absatz 2 finden die Buchstaben c, d und e von Absatz 1 "keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht". Ich habe mich gefragt, woher diese Hinweise kommen. Kommen diese Hinweise von der betroffenen Person selber, oder sind es Abklärungen der Länderexperten? Woher bezieht man diese Hinweise? Ich habe auch in der Botschaft keine entsprechende Erklärung gefunden. Ich meine, da könnte sich eine Hintertüre öffnen, sodass die Anwendung in sehr vielen Fällen nicht garantiert wäre.

Darum würde mich die Antwort interessieren. Können Sie uns das heute sagen? Sonst kann man dem Zweitrat nachliefern, was das heisst, woher diese Hinweise kommen, welchen Konkretisierungsgrad diese haben müssen und ob dann jeder einfach behaupten kann, es bestehe die Gefahr, dass kein effektiver Schutz gegeben sei oder dass das Non-Refoulement-Prinzip verletzt werde.

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