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Brand Heinz · Nationalrat · 2012-06-13

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 109b. In diesem Artikel geht es um die Übereinstimmung der Geschäftsplanung zwischen dem Bundesamt für Migration einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Wir haben heute die Situation, dass diese beiden Instanzen ihre Prioritätenordnung nicht aufeinander abstimmen. Das Bundesamt für Migration arbeitet nach dem Prinzip "first in, first out", das Bundesverwaltungsgericht nach einem anderen Prinzip. Das Bundesverwaltungsgericht ist derzeit damit beschäftigt, die alten Fälle abzubauen. Die Konsequenz dieser divergierenden Geschäftsplanung ist der Umstand, dass eben die Geschäftsplanung und vor allem der Geschäftsabbau nicht planmässig erfolgen können. Das ist aus der Sicht der Praxis ein Missstand, insbesondere auch deshalb, weil die prioritären Fälle nicht nach gleichen Kriterien bearbeitet werden. Es führt in letzter Konsequenz dazu, dass die Geschäftslast nicht wunschgemäss abgetragen wird.

Dieser Zustand ist beklagenswert und soll mit der Regelung, wie sie bei Artikel 109b Absatz 1 vorgeschlagen wird, verändert werden, und zwar in dem Sinne, dass die beiden Instanzen gemeinsam eine Prioritätenordnung festlegen und nach dieser auch arbeiten.

Sie werden sich vielleicht fragen: Ja, ist das überhaupt gesetzgeberisch notwendig? Die Tatsache, dass bisher keine Absprache erfolgt ist und trotz verschiedenen Anläufen eine Koordination nicht gelungen ist, weist darauf hin, dass hier eben eine gesetzgeberische Regelung notwendig ist, damit diese Anpassung erfolgt. Die Konsequenz dieser gesetzlichen Anpassung ist, dass die beiden Instanzen miteinander sprechen müssen und gemeinsam die Prioritätenordnung festlegen müssen. Der freiwillige Weg funktioniert nicht, also müssen wir den Weg des Zwanges suchen. Das ist zwar bedauerlich mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit, die ja in unserem Land sehr hochgehalten wird, aber ohne scheint es offenbar nicht zu gehen. Deshalb hat sich eine Minderheit entschlossen, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.

Die richterliche Unabhängigkeit wird durch diesen Antrag bzw. diese Regelung inhaltlich in keiner Art und Weise beeinträchtigt. Die Gerichtsorganisation wird durch diese Regelung nicht tangiert, die Gerichtsentscheide selbst werden inhaltlich in keiner Art und Weise berührt, auch die Einzelfallauswahl der mit der Entscheidung betrauten Richterinnen und Richter wird nicht tangiert. Die Rechtsfindung, die [PAGE 1133] Entscheidfindung bleibt durch diese Regelung also völlig unbeeinflusst, und damit bleibt auch die richterliche Unabhängigkeit gewahrt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dieser Regelung im Sinn einer Effizienzsteigerung - eine solche haben wir uns ja heute auf die Fahne geschrieben - zuzustimmen.