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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-06-13

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich stelle Folgendes fest: Der Antrag der Minderheit III (Blocher) zu Artikel 82 wurde zurückgezogen. Die Kommission lehnte den Antrag der Minderheit I (Glättli) mit 15 zu 7 Stimmen ab: Wir wollen nicht das ganze Konzept für definitiv negativ entschiedene Asylfälle auf die Sozialhilfeleistungen reduzieren, sondern wir wollen, wie das heute bereits vorgesehen ist, auch die Nothilfe zulassen. Die Kommission lehnte den Antrag der Minderheit I deshalb wie gesagt mit 15 zu 7 Stimmen ab.

Der Antrag der Minderheit II (Müller Philipp) wurde zurückgezogen, allerdings nur, was Artikel 82 angeht. Herr Müller hat seinen Minderheitsantrag II zu Artikel 82 Absatz 1 ersetzt durch den Einzelantrag Nr. 6, den Sie vor sich haben; dieser Einzelantrag lag der Kommission nicht vor. Mit anderen Worten: Der Antrag der Minderheit II (Müller Philipp) gilt nach wie vor für die Artikel 80, 82 Absätze 2 bis 4, 85, 87, 88, 112a und für Artikel 86 des Ausländergesetzes; für diese Artikel bleibt der Antrag bestehen, nur der Teil betreffend Artikel 82 Absatz 1 wird durch den Einzelantrag Nr. 6 ersetzt. Der ursprüngliche Antrag der Minderheit II über alle zitierten Artikel, inklusive Artikel 82, wurde in der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen abgelehnt. Wir hatten damals eine [PAGE 1128] Unsicherheit bezüglich der Verträglichkeit mit der Bundesverfassung und mit der Genfer Flüchtlingskonvention, und der Mehrheit der Kommission war der reine Ersatz der Sozialhilfe durch Nothilfe ausserdem zu generell.

Ich muss nun, obschon dieser Antrag nicht vorgelegen hat, doch verschiedene Missverständnisse klären, damit wir wissen, worüber wir abstimmen.

Die Sozialhilfe, auch jene für die Asylbewerber, richtet sich nach den Skos-Richtlinien. Bei den Skos-Richtlinien hat man aber einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser wird durch die Kantone - hier sind die Kantone zuständig - mehr oder weniger nach unten hin angewendet. Es gibt Kantone, die die frei verfügbare Summe auf ein Minimum reduzieren; es gibt auch Kantone, die es anders machen. Bei der Anwendung der Skos-Richtlinien besteht aber ein Spielraum. Gleichzeitig dient dieser Spielraum gemäss Skos-Richtlinien auch als Sanktionsmöglichkeit für das entsprechende Verhalten des Asylbewerbers und des Sozialhilfebezügers. Diese Sanktionsmöglichkeit gibt es bei der Nothilfe nicht. Das ist ein Nachteil der Nothilfe.

Nun ist verschiedentlich von der Nothilfe gesprochen worden, wie sie in den Fällen der definitiven Nichteintretensentscheide angewendet wird oder wie sie in den Fällen der definitiven abweisenden materiellen Entscheide oder bei den Dublin-Fällen angewendet wird. Obwohl die Kommission den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit II vorliegt, tel quel abgelehnt hat, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass in den Artikeln 87 und 88 nicht von dieser Nothilfe die Rede ist. Diese Nothilfe in diesen beiden Artikeln sieht beispielsweise ausdrücklich die Entschädigung der Kantone für die Kosten der Beschäftigungsprogramme und der Beiträge an die Betreuungskosten vor. Insofern stimmt der Hinweis von Frau Bundesrätin Sommaruga nicht, dass die Nothilfebezüger unter den Asylbewerbern keiner Beschäftigung nachgehen dürften. Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sie können aber in ein Beschäftigungsprogramm integriert werden.

Der Korrektheit halber möchte ich Sie auch darauf aufmerksam machen, dass der Antrag Müller Philipp zu Artikel 82 vorsieht, dass den "Bedürfnissen von besonders verletzlichen Personen ... angemessen Rechnung zu tragen" ist. Mit anderen Worten: Der Fall, den Kollege Glättli geschildert hat - die Mutter, die mit der Nothilfe auch noch die Windeln und die Babynahrung usw. bezahlen muss -, ist durch die Definition der "besonders verletzlichen Personen" abgedeckt. Der Kreis der besonders verletzlichen Personen besteht in der Regel aus Familien - entweder generell aus Familien mit Kindern, aus Familien mit Kleinkindern oder aus alleinstehenden Frauen mit Kindern. Da ist die kantonale Praxis unterschiedlich. Es gibt aber ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wo definiert wird: Als besonders verletzliche Personen gelten ältere Personen, Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige und auf wesentliche medizinische Hilfe angewiesene Personen. Das sind die Fälle der verletzlichen Personen. Obwohl der Kommission dieser Antrag nicht vorlag, fühle ich mich verpflichtet, Sie auf diesen aufmerksam zu machen.

Nun noch zum Minderheitsantrag Brand zu Artikel 83: Sie finden diesen Minderheitsantrag auf Seite 42 der Fahne. Die Mehrheit - die Mehrheit kam allerdings nur dank dem Stichentscheid des Präsidenten zustande - findet, dass die Behörde den Ermessensspielraum gemäss dem Einleitungssatz von Absatz 1 weiterhin behalten können soll. Dort steht: "Die zuständigen Stellen können Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen." Die Minderheit will einen zwingenden Entzug und eine zwingende Ablehnung von Sozialhilfeleistungen. Die knappe Mehrheit - wie gesagt, dank dem Stichentscheid des Präsidenten - will den Ermessensspielraum behalten.

Ich möchte Sie noch auf die nächste Seite der Fahne aufmerksam machen: Die Mehrheit hat dort die Literae h bis k eingefügt. Sie hat also die Möglichkeit der Reduktion der Sozialhilfeleistungen ausgedehnt auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auf strafrechtlich Verfolgte oder Verurteilte, auf grobe Verletzungen der Mitwirkungspflicht - Sie sehen das auf Seite 43 unter den neuen Literae h bis k. Unter diesen Vorzeichen hat die Mehrheit der Kommission diese Fassung belassen.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, den Minderheitsantrag zu Artikel 83 abzulehnen.