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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-10

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-10

Wortprotokoll

Ich spreche vornehmlich zu Artikel 14. Die Fassung der Mehrheit, die hier die Verjährung geltend machen will, ist ein etwas plumper Versuch, das Gesetz an einer heiklen Stelle auszuhöhlen. Es ist nicht einsichtig, warum hier die strafrechtliche Verjährung greifen soll, in einem Verfahren, das ein eigenes Verfahren ist und zum Strafverfahren gar nicht in direktem Bezug steht. Es ist im Verwaltungsverfahren, wie das in Artikel 14 angeführt ist, zu entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung vorhanden sind oder nicht. Die Voraussetzungen, die dabei erfüllt sein müssen, werden im Gesetz aufgezählt. Es soll nun geltend gemacht werden können, das gehe nicht mehr, weil das strafrechtliche Verfahren schon verjährt sei. Es kann aber eben sein, dass strafrechtlich, wo andere Kriterien gelten als in einem Verwaltungsverfahren, zum Beispiel nur eine geringe Strafe mit kurzer Verjährungsfrist zur Geltung kommen würde, derweil für die Beurteilung hier eine Gesamtbetrachtung nötig wäre. Wenn die strafrechtliche Verjährung gelten würde, könnte die Einziehung gar nicht mehr vorgenommen werden, jahrelange Sperrungen wären umsonst, das Volk wäre um sein Vermögen geprellt.

Es kommt dazu, dass die Formulierung der Mehrheit völlig unklar ist. Welche Strafverfolgung ist gemeint, in welchem Land? Es geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, nach welchem Strafrecht die Strafe verjährt sein soll.

Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen einfach sagen: Streichen Sie diese Bestimmung wieder, folgen Sie hier dem Bundesrat in seiner ursprünglichen Fassung, die besagt, dass die Verjährung mit Bezug auf ein verjährtes strafrechtliches Verfahren nicht geltend gemacht werden kann. Nur dann gewährleisten Sie, dass das Verwaltungsrecht in diesen Fragen überhaupt die Einziehung vornehmen kann.

Dies ist jetzt in der Detailberatung fraglos eine zentrale Auseinandersetzung. Herr Bundesrat Burkhalter hat schon darauf hingewiesen, er wird es wahrscheinlich noch einmal machen. Ich ersuche Sie dringend: Wenn Sie dieses Gesetz wollen - und das wollen Sie, das haben Sie beim Eintreten deutlich gezeigt -, wenn Sie wollen, dass das Gesetz im entscheidenden Punkt der Einziehung von Vermögenswerten funktioniert, dann müssen Sie hier mit der Minderheit Leutenegger Oberholzer stimmen und dürfen nicht der Mehrheit folgen.

Ich erlaube mir zum Schluss noch eine Zusatzbemerkung genereller Natur. Sie nimmt ein bisschen Bezug auf den Punkt von Herrn Stamm. Natürlich ist es so, dass es immer wieder Übergangssituationen gibt, wo nicht klar ist, wer legitimiert ist. Natürlich ist es so, dass das internationale Völkerrecht immer ein Pfad ist zwischen international geltenden Menschenrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen einerseits und Souveränitätsansprüchen andererseits. Das sind oft nicht einfach zu beantwortende Fragen. Ich beneide die Leute, die mit diesem Gesetz dann diese Fragen klären müssen, nicht, weil sie im massgeblichen Moment, in dem wir vor historischen Umwälzungen stehen, plötzlich entscheiden müssen: Haben wir jetzt die Voraussetzung der Sperrung und der Einziehung von Vermögen, oder haben wir sie nicht? Haben wir die Voraussetzung, dieses Verfahren einzuleiten? Aber hier machen wir die gesetzliche Grundlage dafür. Schaffen Sie bitte keine gesetzlichen Grundlagen, die es der Verwaltung, die das dann handhaben muss, und dem Bundesrat schon nur verunmöglichen, überhaupt entscheiden zu können.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, bei Artikel 14 wie gesagt die Verjährungsbestimmung im Sinne des Bundesrates zu beschliessen. Ich ersuche Sie, die Minderheitsanträge von Rot-Grün gutzuheissen und diejenigen von Herrn Stamm abzulehnen.