Huber-Hotz Annemarie · 2004-09-27
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-09-27
Wortprotokoll
Das Vernehmlassungsverfahren ist ein fest verankerter Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Wir haben eine Praxis von über einem [PAGE 1412] halben Jahrhundert und auch entsprechende Erfahrungen. Obwohl dieses Verfahren im Grunde unbestritten ist - mit einigen Ausnahmen -, hat es doch immer wieder Kritik gegeben. Diese Kritik richtete sich weniger gegen das Verfahren an sich als vielmehr gegen die Art und Weise seiner Durchführung; wir haben das auch von verschiedenen Fraktionssprechern gehört. Es wurde kritisiert, dass es zu viele Vernehmlassungen gebe, dass zu viele Stellen Vernehmlassungen durchführen würden, dass die Frist zu kurz sei, dass die Meinungen der Befragten nicht richtig zum Ausdruck kämen oder zu allgemein seien, dass der Handlungsspielraum des Bundesrates und des Parlamentes dadurch eingeschränkt werden könnte.
Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz soll dieser zu Recht geäusserten Kritik begegnet werden. Das Verfahren soll gestrafft und bezüglich Eröffnung auf den Bundesrat und auf die parlamentarischen Kommissionen beschränkt werden. Das Verfahren, Herr Donzé, soll also gestrafft werden, darauf möchte ich hinweisen. Das Verfahren soll aber erstmals auch auf Gesetzesstufe geregelt werden. Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz wird zudem Artikel 147 der Bundesverfassung umgesetzt. Dieser Artikel verallgemeinert zum ersten Mal das Vernehmlassungsverfahren und macht es für wichtige Erlasse und für Vorhaben von grosser Tragweite obligatorisch.
Welches sind nun diese "wichtigen" Vorlagen? Es sind vor allem die Erlasse, die von der Bundesversammlung verabschiedet werden; das sind Gesetze und Gesetzesänderungen, Verordnungen der Bundesversammlung oder auch Bundesbeschlüsse. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Artikel 163 und 164 der Bundesverfassung zu verweisen. Schliesslich gehören zu den wichtigen Vorlagen auch wichtige Verordnungen des Bundesrates, die von den Kantonen oder von Dritten vollzogen werden müssen. Dazu gehören aber auch völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesversammlung zu genehmigen und die dem Referendum zu unterstellen sind.
Ich möchte aber klar unterstreichen, dass der Bundesrat und die parlamentarischen Kommissionen immer noch einen gewissen Entscheidungsspielraum haben. Sie bestimmen, was wichtig ist, und können deshalb in einem gewissen Rahmen auch festlegen, was sie den Kantonen, den Parteien und interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorlegen wollen. Sie entscheiden also im Einzelfall über das Recht der Kantone, Parteien und interessierten Kreise, angehört zu werden. Dafür müssen sie aber auch die Verantwortung übernehmen.
Das Vernehmlassungsverfahren muss im Rahmen des Gesetzgebungsvorverfahrens durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, wie es zu handhaben ist, wenn die Bundesversammlung die Entwürfe des Bundesrates in wichtigen Teilen abändert. Es wird in der Praxis zu entscheiden sein, ob in solchen Fällen - als Beispiel kann das abgelehnte Steuerpaket dienen - auch noch ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden soll.
Was ist nun der Zweck des Vernehmlassungsverfahrens? Der Zweck besteht darin, die Sachkenntnisse über den zu regelnden Bereich zu erhöhen. Das ist vor allem wichtig im Hinblick auf den Vollzug von Gesetzen und Verordnungen, der in der Regel vor allem von den Kantonen vorgenommen werden muss. Es geht vor allem um die Vollzugstauglichkeit, es geht aber auch um die Referendumstauglichkeit einer Vorlage. Es gilt also abzuklären, ob auch ein politischer Wille vorhanden ist, eine Vorlage, wie sie der Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben hat, im Falle einer allfälligen Volksabstimmung zu tragen.
Schliesslich ist es auch ein wichtiger Bestandteil des Vernehmlassungsverfahrens, die Transparenz des staatlichen Handelns zu erhöhen. Das neue Vernehmlassungsgesetz regelt einerseits den Zweck und den Umfang des Vernehmlassungsverfahrens mit dem Ziel, eine Konzentration zu erreichen, nach dem Stichwort "Qualität vor Quantität". Es geht darum, festzulegen, wer die Adressaten dieser Vernehmlassung sind. Es sind dies natürlich vor allem die Kantone, die einen besonderen Stellenwert haben sollen. Andererseits regelt das Vernehmlassungsgesetz die Form, insbesondere die Anpassung des Verfahrens an die neuen Informations- und Kommunikationsformen.
Das Gesetz ist bewusst schlank gehalten; technische Bestimmungen sollen in den Ausführungsverordnungen geregelt werden. Ich möchte es nicht unterlassen, der Kommission, aber auch den Fraktionssprechern für die fast einmütige Zustimmung zu danken.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.