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AB 181958

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-09-27

Wortprotokoll

Es ist in der Tat die Frage abzuklären, welches die nützliche Frist sein soll, nach welcher keine Meinungsumfrage mehr gemacht werden darf. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Frist von 10 Tagen, die in den Richtlinien der Branche festgehalten ist, ausreicht - durchaus im Bewusstsein, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger natürlich vorher schon das Abstimmungsmaterial erhalten haben und brieflich abstimmen können. Das wird in der Schweiz bis zu 95 Prozent der Fälle der Fall sein. Der Bundesrat erachtet es aber nicht als nötig, diese Frist gesetzlich zu regeln und 30 Tage festzuschreiben, wie Sie das fordern.

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