Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2003-09-23
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Die Kommission hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 18. November 2002 mit der Parlamentarischen Initiative Dormann auseinander gesetzt. Sie haben aus den Ausführungen von Frau Dormann erfahren, dass wir es hier nicht mit einem marginalen arbeitsrechtlichen Problem zu tun haben. Arbeit auf Abruf ist eine von verschiedenen atypischen Beschäftigungsformen. Selbst wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutlich macht, dass erwerbstätige Personen, die einer Arbeit auf Abruf nachgehen, nicht ganz ohne Schutz dastehen, bleiben gesetzliche Lücken, die zu schliessen sind, wie dies vom EJPD in einem Gutachten zuhanden unserer Kommission festgehalten wird. Ich zitiere dieses Gutachten: "Gefordert sind Entscheide des Gesetzgebers, sei es zur Klärung der heute mitunter umstrittenen Rechtslage, sei es zur Stärkung der Rechtsstellung derjenigen, die auf Abruf arbeiten."
In Zeiten von Krisen und wachsender Erwerbslosigkeit sind prekäre Arbeitsverhältnisse sehr verbreitet. Gemäss der Arbeitskräfteerhebung Sake gehen mindestens 160 000 Personen oder rund 5 Prozent aller Arbeitnehmenden einer Arbeit auf Abruf nach. Von dieser Arbeitsform sind sowohl Männer als vor allem auch Frauen betroffen. Diese Menschen sind einer doppelten Herausforderung ausgesetzt: Zum einen wird der soziale Schutz des Arbeitnehmenden vertraglich tendenziell auf ein Minimum herabgesetzt, um dem Arbeitgeber möglichst viel Flexibilität zu gewähren. Zum andern wird der Arbeitnehmende kaum seine Ansprüche geltend machen, wenn er aufgrund seiner Vorstellungen [PAGE 1462] oder Forderungen eine Entlassung befürchten muss. Er wird sich also erst melden, wenn er keine Hoffnung mehr hat, vom Arbeitgeber weiter beschäftigt zu werden.
Wenn wir von Arbeit auf Abruf sprechen, nehmen wir ausschliesslich Bezug auf Teilzeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze durch Parteivereinbarungen oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Wir nehmen also, Herr Wandfluh, bewusst einen Unterschied zwischen Gelegenheits- und Aushilfsarbeit einerseits und Arbeit auf Abruf andererseits vor. In unserer Kommission waren wir uns schnell einig, dass wir keineswegs die Arbeit auf Abruf verbieten wollen. Vielmehr haben wir uns über die mangelnden gesetzlichen Regelungen unterhalten. Eine grosse Mehrheit Ihrer Kommission kam denn auch zum Schluss, dass solche den Vorteil der Rechtssicherheit haben, sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden. Gesetzliche Regelungen sind unter anderem notwendig, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dieser kapazitätsorientierten Arbeit auf den Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin überträgt.
In unserer Diskussion wurde auch schnell klar, dass sich dem Gesetzgeber verschiedene Fragen stellen. In vielen Verträgen gibt es keine Garantien bezüglich Dauer, garantierter Mindeststundenanzahl und somit Mindestlohn, Lage oder Verteilung der Arbeit. Auch fehlen oft Regelungen im Bereich der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Schwangerschaft oder im Bereich der Ankündigungsfrist für eine Aufnahme der Tätigkeit. Letztere ist sehr oft sehr kurz und verhindert die Planbarkeit der Arbeitszeit für die Arbeitnehmenden und erschwert die Gestaltung des Alltages, auch des Familienalltages.
Selbst wenn die Freiheit der Parteien durch das Bestehen eines Rahmenvertrages eingeschränkt wird, muss doch festgestellt werden, dass diese Freiheit relativ ist. Bei der Arbeit auf Abruf vereinbaren die Parteien den Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze. Doch selbst wenn die Modalitäten gemeinsam festgelegt werden, kann der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin nicht jeden allenfalls auch unpassenden Vorschlag des Arbeitgebers ablehnen, denn dieser ist, wiederum gemäss Vertrag, auch angehalten, eine Beschäftigung zu bieten. Die Freiheit ist also ganz klar eine relative.
Weiter wurde in unserer Kommission festgestellt, dass die Vertragsauslegung nicht einfach ist und oft subjektive Elemente beinhaltet. So muss z. B. der Anspruch auf eine Beschäftigung festgelegt werden; besteht dieser Anspruch, hat der Arbeitnehmende auch einen Lohnanspruch in einer Zeit, in welcher er hätte beschäftigt werden müssen und dennoch nicht beschäftigt wurde. Doch gerade dieser Lohnanspruch wird längst nicht in jedem Fall gewährleistet. Der heute weit geläufigste Fall der Arbeit auf Abruf ist derjenige, bei welchem Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Einsätze einseitig vom Arbeitgeber entsprechend seinen Bedürfnissen bestimmt werden. Da nützen auch die Aussagen prominenter Juristen wie Jean-François Aubert nichts, welcher festhielt, dass der Arbeitgeber in der Regel mit dem Arbeitnehmer eine gewisse Arbeitsdauer vereinbaren muss und er nicht verlangen kann, dass sich dieser zu seiner Verfügung hält und nach seinen Bedürfnissen arbeitet. Dies erweist sich in der Praxis wohl, wie der Blick auf die verschiedenen Verträge erweist, mehr als frommer Wunsch.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist sich der problematischen Ausprägung von Arbeit auf Abruf bewusst und verlangt daher, dass wir in dieser ersten Phase der Parlamentarischen Initiative Folge geben. Somit kann auch die geforderte gesetzliche Normierung festgelegt werden. Sowohl das Seco wie auch das EJPD begrüssen eine gesetzliche Regelung und erachten ein Vorgehen auf Verordnungsstufe als inadäquat, da die Begriffe nicht auf Gesetzesstufe definiert würden.
Die Kommissionsminderheit - wir haben es gehört - vertritt die Meinung, dass die Arbeitnehmenden diese Arbeitsform bewusst wählten, weil sie keiner regelmässigen Arbeit nachgehen wollten. Sie bestreitet nicht, dass Arbeit auf Abruf für verschiedene Branchen von grosser Bedeutung ist; es seien meistens Branchen, die in einem harten Konkurrenzkampf ums Überleben seien. Die Kommissionsminderheit befürchtet, dass eine gesetzliche Regelung zu starr wäre und die Flexibilität der betroffenen Branchen einschränken würde. Dennoch bestreiten gewisse Exponenten dieser Minderheit nicht, dass die Rechtssicherheit nicht optimal gewährleistet ist.
Ferner befürchtet die Kommissionsminderheit, dass mit einer Regelung die Arbeit auf Abruf erschwert und in verschiedenen Branchen massiv verteuert würde, was das Angebot wiederum einschränken würde. Sie macht weiter geltend, dass die gesetzlichen Lücken mittels Gesamtarbeitsverträgen, Betriebsreglementen und Einzelarbeitsverträgen geschlossen werden könnten. Auch verweist die Minderheit auf die bundesgerichtliche Praxis. Auffallend war in der Kommission wie auch jetzt bei den Aussagen von Herrn Wandfluh, dass gewisse Vertreter der Minderheit die Grenzen zwischen Gelegenheits- und Aushilfsarbeit auf der einen Seite und Arbeit auf Abruf auf der anderen Seite verwischen. In ihrer Argumentation verzichten sie auf die erforderlichen Unterschiede.
Die Kommissionsmehrheit blieb dennoch der Ansicht, dass der Regelungsbedarf anerkannt ist, und beantragt Ihnen ganz klar mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative Folge zu geben.