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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2015-06-09

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-09

Wortprotokoll

Im Namen der Fraktion werde ich kurz die Haltung der SP zu den Mehrheits- und auch Minderheitsanträgen bei Artikel 1 des Bundesbeschlusses 1 schildern.

Zur Diskussion, die wir soeben gehört haben, möchte ich einen kurzen, aber wirklich sehr kurzen geschichtlichen Exkurs machen, wie das alles überhaupt zustande gekommen ist: Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, kurz FIFG, war eines der ersten Gesetze, das ich in der WBK-NR behandeln durfte, und ich erinnere mich noch ganz genau daran, dass die Idee eines Innovationsparks viele Fragen aufwarf. Denn niemand wusste so genau, was ein Innovationspark ist. Damals sprachen wir primär über Dübendorf, über die Idee der Zürcher Gruppe rund um Kollege Ruedi Noser. In dieser Phase gärte auch die Idee, den Innovationspark auf mehrere Standorte zu verteilen. So war grösste Vorsicht geboten, nicht eine "Lex Dübendorf" zu erstellen, welche für mögliche andere Standorte keine Gültigkeit hat oder keinen Sinn ergibt. Nicht ganz gelungen ist dieses Vorhaben im Zusammenhang mit der Vergabe von Grundstücken des Bundes. Dies glaubt man zumindest, wenn man heute die Vorlage des Bundesrates beurteilt. Aber wir haben das Thema im Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz bei Artikel 33 geöffnet, damit es eben für andere Standorte auch einen Sinn ergibt; das hat mein Kollege Steiert vorhin übrigens bereits erwähnt, Artikel 33 FIFG würde das also anbieten.

Inzwischen ist der Innovationspark Dübendorf analog zum Silicon Valley zu einem Swiss Valley herangewachsen. Ein föderalistisches Vorzeigeprojekt mit mehreren Standorten, das ist heute der Innovationspark, und das ist gut so. Pech gehabt haben aber diejenigen Innovationsparkstandorte, bei welchen der Bund keine Grundstücke besitzt. So unterstützen wir jene Anträge bei Artikel 1, welche für mehr Gerechtigkeit sorgen. Die Minderheit Steiert schlägt vor, dass der Bund zugunsten eines Innovationsparkstandortes auch Grundstücke verkaufen kann, welche nicht direkt in dessen Umgebung liegen. Ich betone: Dies ist eine Kann-Formulierung. Der Bund muss nicht, aber er kann. Das heisst, der [PAGE 967] Bund wird das Grundstückgeschäft jederzeit unter Kontrolle haben. Der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Artikel 1 Absatz 4 geht in dieselbe Richtung. Er fordert, dass der Baurechtszins der vom Bund abgegebenen Grundstücke der Stiftung Swiss Innovation Park zugutekommt, und zwar, wie es zusätzlich im Abänderungsantrag steht, "zugunsten sämtlicher SIP-Standorte". Das ist wichtig; das finden wir ebenfalls gut. Sie sehen, dies alles führt dazu, dass wir weniger von einer "Lex Dübendorf" sprechen.

Ich bitte Sie, dementsprechend zu votieren, und betone noch einmal: Das ist nicht irgendwie frei erfunden, und auch die gesetzliche Grundlage fehlt nicht. Vielmehr stellt Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f FIFG die gesetzliche Grundlage dar, um den vorliegenden Bundesbeschluss 1 so zu verändern.