Frehner Sebastian · Nationalrat · 2013-03-05
Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-05
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative strebte einmal fünf Gesetzesänderungen an. Ich habe den Vorstoss von meinem Vorgänger Jean Henri Dunant übernommen. Seit der Einreichung wurden drei der fünf Anliegen der Initiative in der Praxis umgesetzt.
Ich äussere mich deshalb nur zu den zwei Punkten, bei denen eine Gesetzesänderung nach wie vor angezeigt ist:
1. Bei Artikel 30 Absatz 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes geht es um die Wahl des Verwaltungsrates der Revisionsaufsichtsbehörde durch den Bundesrat. Hier will die parlamentarische Initiative, dass der Bundesrat auch Vertreter aus KMU-Revisionsgesellschaften berücksichtigt.
Warum ist das so wichtig? Im Verwaltungsrat der Revisionsaufsichtsbehörde sitzen vor allem Personen, die ursprünglich aus grossen Wirtschaftsprüfgesellschaften stammen. Diese Zusammensetzung hat sich in der Vergangenheit dahingehend ausgewirkt, dass die Anliegen der KMU zu wenig berücksichtigt wurden. Auslegungsbedürftige Gesetzesvorschriften wurden oft so angewendet, dass dies für grosse Prüfgesellschaften zu sachgerechten Lösungen führte, dass sich für KMU aber Probleme bei der Umsetzung ergaben. So wurde beispielsweise der Begriff der Unabhängigkeit von Revisoren lange so weit ausgelegt, dass dies für viele KMU-Revisionsunternehmen nicht mehr tragbar war. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Anliegen der KMU auch im Verwaltungsrat der Revisionsaufsichtsbehörde berücksichtigt werden.
2. Bei Artikel 43 Absatz 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes geht es um die Frage, ob ein "besonders befähigter" Revisor nach altem Recht automatisch auch Revisionsexperte nach neuem Recht sein soll. Nach altem Recht, bis 2007, gab es einerseits die gewöhnlichen Revisoren. Überschritt das zu revidierende Unternehmen eine bestimmte Grösse, mussten die Revisoren eine besondere Befähigung [PAGE 58] aufweisen. Unter dem seit 2007 gültigen neuen Recht entsprechen diese Kategorien im Wesentlichen den zugelassenen Revisoren bzw. den zugelassenen Revisionsexperten. Ähnlich der heutigen Regelung im Revisionsaufsichtsgesetz für Revisionsexperten schrieb der Bundesrat in einer Verordnung auch den besonders befähigten Revisoren vor, welches die Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung, die Fachpraxis und den Leumund sind. Im Unterschied zu heute musste ein Gesuchsteller die Einhaltung dieser Vorgaben aber nicht nachweisen. Eine Selbstdeklaration genügte.
Der einzige Unterschied ist also im Wesentlichen, dass früher eine Selbstdeklaration ausreichte und heute ein Zulassungsverfahren durchschritten werden muss. Aus meiner Sicht ist es stossend, dass Personen die Zulassung verweigert wird, welche nachweislich grösstenteils über die gleichen Voraussetzungen verfügen wie die heutigen Revisionsexperten und unter Umständen jahrzehntelang solche Revisionen durchgeführt haben. Es ist mir auch klar, dass die Zahl der Anwendungsfälle stetig abnimmt. Dennoch bitte ich Sie, diese intertemporale Norm neu einzufügen.
Zu guter Letzt möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass der Schweizerische Gewerbeverband diese parlamentarische Initiative zur Annahme empfiehlt. In diesem Sinn bitte ich Sie, gewerbefreundlich abzustimmen und der Initiative Folge zu geben.