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Plattner Gian-Reto · Ständerat · 2001-11-28

Plattner Gian-Reto · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-11-28

Wortprotokoll

Ich habe die Aufgabe, Ihnen namens sowohl der Verwaltungsdelegation als auch unseres Büros kurz zu erklären, worum es bei dieser Vorlage geht.

Sie wissen, dass am 1. Januar 2002 das neue Bundespersonalgesetz und die entsprechende Verordnung in Kraft treten, und diese gelten grundsätzlich auch für die Angestellten der Parlamentsdienste. Wir müssen deshalb einige Bestimmungen des alten Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1988 über die Parlamentsdienste anpassen. Es ist aber wichtig, sich in Erinnerung zu rufen, dass wir dabei frei sind, dort vom Bundespersonalgesetz abzuweichen, wo wir es für nötig halten.

Worum geht es im Detail? Es handelt sich einerseits um einige Anpassungen an die Terminologie des neuen Personalrechtes; darüber will ich keine Worte verlieren, es sind quasi redaktionelle Änderungen. Andererseits gilt es aber einige wirkliche Entscheide zu fällen, nämlich die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten sind eindeutig zu regeln. Dabei sind die wichtigsten Bestimmungen:

1. Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs: Soll die Wahl auf eine Amtsdauer erfolgen, soll sie alle vier Jahre bestätigt werden, und wenn ja, von wem?

2. Wer ist beim Personal der Parlamentsdienste als Arbeitgeber zuständig? Ist es immer die Verwaltungsdelegation, oder ist es immer die Generalsekretärin, oder muss man das je nach der Stufenhöhe aufteilen?

3. Einschränkungen des Streikrechtes der Mitarbeitenden der Parlamentsdienste in wesentlichen Punkten.

Zum ersten Punkt, der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs: Es ist die Bundesversammlung, welche festgelegt, welches Personal auf Amtsdauer gewählt wird. Im Bundespersonalgesetz ist die Amtsdauerwahl nur noch als Ausnahme möglich, und so soll es auch bei uns sein. Wir wollen das nur bei der Wahl der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs einführen, und zwar aus einem konkreten Grund: Gewählt wird diese Person ja von der Koordinationskonferenz, bestätigt muss diese Wahl aber von der Vereinigten Bundesversammlung werden. Wir glauben, dass wegen dieser Bestätigung eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss, sonst würde die Sache im Falle einer Abwahl, einer Kündigung oder etwas Ähnlichem sehr kompliziert. Für anderes Personal drängt sich nirgendwo die Anstellung auf Amtsdauer auf, insofern folgen wir hier also dem Bundespersonalgesetz.

Wenn Sie den Anträgen Ihres Büros und der Verwaltungsdelegation folgen, wird also, wie es von der Vereinigten Bundesversammlung bereits ausgeübt wurde, auch die nächste Generalsekretärin oder der nächste Generalsekretär jeweilen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtsdauer wird aber die Anstellung stillschweigend um eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine Kündigung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf beiden Seiten erfolgt. Die Wiederwahl muss nicht wieder bestätigt werden. Das ist ein Entscheid, den Sie heute treffen können. Ich bitte Sie, sich in diesem Punkt den Büros anzuschliessen.

Zur zweiten Thematik, wer als Arbeitgeber für das Personal der Parlamentsdienste zuständig sei: Wir schlagen Ihnen vor, dass die Verwaltungsdelegation wie bisher zuständig ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Alle anderen Angestellen würden die amtierende Generalsekretärin als Arbeitgeberin haben. Alle Entscheide, die betreffend die Anstellung der Sekretäre der Kommissionen, die ich vorher genannt habe, getroffen würden, würden allerdings nur unter vorheriger Anhörung der entsprechenden Kommission getroffen. Das ist ein Entscheid, den Sie treffen müssen. Hier schlagen wir Ihnen vor, das bisherige Verfahren weiterzuführen.

Der Bundesrat, der am 21. November 2001 zu den Berichten der beiden Büros Stellung genommen hat, hat sich im Punkt der Arbeitgeberkompetenzen etwas Sorgen gemacht, dass wir bei den Lohnfestsetzungen von den Usanzen abweichen könnten, die er selber aufgrund des Bundespersonalgesetzes pflegt. Ich möchte den Bundesrat - falls er das überhaupt zur Kenntnis nehmen kann, es ist ja niemand hier - beruhigen: Es ist klar, dass die Parlamentsdienste als Arbeitgeber die gleichen Stellenbewertungen vornehmen werden, wie sie in der Bundesverwaltung üblich sind. Die Verordnung, die wir zu erlassen haben, sieht vor, dass die Bewertungskriterien und die Richtlinien des Bundes sinngemäss zu übernehmen sind. Es gibt also keine zwei verschiedenen Klassen von Angestellten, je nachdem, ob jemand beim Bund oder bei den Parlamentsdiensten arbeitet.

Zum letzten Punkt, dem Streikrecht: Das gab vor allem im Büro des Nationalrates zu reden. Die neue Bundesverfassung lässt Streik ja grundsätzlich zu. Allerdings lässt sie auch zu, dass bestimmten Kategorien von Personen das Streikrecht gesetzlich verboten wird. Das Bundespersonalgesetz sieht folgende Möglichkeit vor: In Zusammenhang mit der Wahrung von Staatssicherheit und von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder bei der Sicherstellung der Landesversorgung für bestimmte Personalkategorien kann das Streikrecht beschränkt oder ganz aufgehoben werden. Es sind der Bundesrat bzw. das Bundesgericht, welche in ihren Verordnungen die Kategorien von Angestellten bezeichnen müssen, deren Streikrecht zugunsten der Funktionsfähigkeit der Behörde aufgehoben oder eingeschränkt wird.

Analog dazu beantragen wir Ihnen, dass wir in unserer Verantwortung jenen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste das Streiken untersagen, welche wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Kommissionsbetrieb und Sessionsbetrieb der eidgenössischen Räte wahrzunehmen haben. Da wir im Voraus nicht immer sagen können, wer das dann sein wird, müssen wir eine Instanz haben, der wir die Kompetenz geben, im Einzelfall jeweilen zu sagen: Sie dürfen jetzt nicht streiken. Wir beantragen Ihnen, dass wir dieses Amt dem Beauftragten der Verwaltungsdelegation übergeben. Das ist dasjenige Mitglied, das die Geschäfte der Verwaltungsdelegation, so weit sie als Vorgesetzte über die Parlamentsdienste amtet, wahrnimmt. Ich war das in den letzten zwei Jahren. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Amt alle zwei Jahre zwischen National- und Ständerat wechselt. Also auch hier gibt es einen Entscheid, den Sie treffen müssen: Sind Sie damit einverstanden, dass der oder die Beauftragte der Verwaltungsdelegation das [PAGE 802] Streikrecht in Fällen einschränken kann, von denen wir hoffen, dass sie möglichst selten eintreten?

Ich bitte Sie im Namen des Büros um Zustimmung zu den Anträgen der beiden Büros, die sich einig geworden sind, und bitte Sie, den Entwürfen sowohl im Detail wie insgesamt zuzustimmen.

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