Baumann Isidor · Ständerat · 2015-03-17
Baumann Isidor · Ständerat · Uri · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-17
Wortprotokoll
Mit meiner Motion, die von 18 Mitgliedern dieses Rates mitunterzeichnet wurde, habe ich ein grosses Anliegen der gewerblichen Schlachtbetriebe - ich betone: der gewerblichen und nicht der grossen Schlachtbetriebe - aufgenommen. Es geht hierbei um die im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung durchzuführende Fleischkontrolle, die dem Zweck der Tierseuchenprävention und der Lebensmittelsicherheit dient. Diese Kontrolle besteht aus einer Schlachttieruntersuchung am lebenden Tier, d. h. vor [PAGE 234] der Schlachtung, sowie der Fleischuntersuchung nach der Schlachtung. Während sich die Fleischuntersuchung nach der Schlachtung bei den KMU in einem Schub durchführen lässt, ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung am lebenden Tier im Alltag der gewerblichen Betriebe vielfach grosse logistische und auch finanzielle Probleme.
Ich halte klar fest, dass die Fleischuntersuchung nach der Schlachtung unbestritten und in meiner Motion nicht das Thema ist. Das Thema ist die Schlachttieruntersuchung am lebenden Tier, die ausschliesslich durch Veterinäre mit einer entsprechenden Zusatzausbildung, sogenannten amtlichen Tierärzten, durchgeführt werden darf. Dies steht in einem Gegensatz zu früheren Zeiten, als nichttierärztliche Fleischkontrolleure alleine für die Untersuchung der lebenden Tiere eingesetzt wurden und man so den dezentralen Gegebenheiten unseres Landes besser entsprechen konnte. In der heutigen Praxis hat oftmals ein einzelner amtlicher Tierarzt mehrere Metzgereien mit denselben Schlachtzeiten gleichzeitig zu betreuen.
Es kommt hinzu, dass diverse kleinere Schlachtbetriebe aus ortsgegebenen, zum Teil raumplanerischen Gründen vor Ort über keine Aufstallungsmöglichkeiten für die zur Schlachtung gelangenden Tiere verfügen. Die betreffenden Schlachttiere müssen folglich von den einzelnen Landwirten zeitverschoben angeliefert werden. Damit muss auch der amtliche Tierarzt am gleichen Tag mehrmals auf dem gleichen Betrieb eine Lebendtierschau vornehmen. Zusammen mit der Betreuung mehrerer Schlachtbetriebe und den damit verbundenen Standortwechseln wird eine Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung für die einzelnen amtlichen Tierärzte beziehungsweise schlachtenden KMU oftmals zu einer Quadratur des Kreises, können doch die betroffenen Veterinäre nicht an mehreren Orten gleichzeitig anwesend sein.
Es kommt hinzu, dass mit jeder Anfahrt des amtlichen Tierarztes für die betreffenden Schlachtbetriebe eine Anfahrtspauschale von bis zu 20 Franken fällig wird. Dies treibt die Kosten pro Schlachttier zusätzlich in die Höhe und führt zu einer Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber den grossen Schlachtbetrieben. Es ist ein enges und oft demotivierendes administratives Korsett. Dieses Problem ist auf dem Sorgenbarometer vieler schlachtender KMU im obersten Bereich angesiedelt. Darum bedarf es dringendst einer Flexibilisierung, wie sie mit der vorliegenden Motion auch anbegehrt wird.
In diesem Zusammenhang muss ich festhalten, dass ich von der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion aus folgenden Gründen nicht befriedigt bin: In gewerblichen Schlachtbetrieben macht die in der Stellungnahme aufgeführte zusätzliche Unterstützung eines amtlichen Tierarztes durch einen amtlichen Fachassistenten keinen Sinn. Oder denken Sie wirklich, dass sich der Aufwand auch nur im Ansatz lohnen würde, wenn für die Lebendtierschau von beispielsweise zehn Schweinen und fünf Rindern ein amtlicher Tierarzt zusammen mit einem amtlichen Fachassistenten anreisen müsste? Auch ist es unrealistisch zu glauben - und übrigens auch von der Fleischqualität her nicht zu begrüssen -, dass die Tiere bereits 24 Stunden vor der Schlachtung in Wartestallungen des Schlachthofs gebracht werden müssten.
Zudem weise ich darauf hin, dass eine Untersuchung des Schlachttierbestands im Herkunftsbetrieb, wie in der Stellungnahme steht, bei Wiederkäuern wie Rindern und Schafen gar nicht zulässig ist. Ich erachte die Aussage des Bundesrates, dass "eine generelle, vollständige Übertragung der amtlichen Funktion der Schlachttieruntersuchung auf Tierärzte, die für diese Aufgabe nicht speziell ausgebildet sind, oder auf Fachassistenten ... weder im Schweizer noch im EU-Recht vorgesehen" sei, als Verwirrung stiftend, da dies in der Motion nicht bestritten und auch nicht gefordert wird. Ich habe vielmehr auf die Möglichkeit in der EU hingewiesen, wo gemäss Anhang I der Verordnung 854/2004 in Schlachtbetrieben, die unter anderem einer Risikoanalyse unterzogen wurden, der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Tieranlieferung zur Lebendtierschau nicht zwingend anwesend sein muss. Möglich ist dies aber nur dann, wenn er sich regelmässig vergewissert, dass ein amtlicher und gemäss den Vorgaben ausgebildeter Fachassistent die ihm zugewiesenen Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäss wahrnimmt. Damit bleibt die Verantwortung weiterhin beim amtlichen Tierarzt. Dies wird übrigens - auch mit dieser Praxis - in verschiedenen Ländern der EU umgesetzt.
Eine vor Kurzem durchgeführte Umfrage bei den Mitgliedverbänden des Internationalen Metzgermeister-Verbandes hat diesbezüglich gezeigt, dass gerade in unseren Nachbarländern Deutschland und Frankreich flexible Lösungen praktiziert werden. So erfolgt die Schlachttieruntersuchung in Deutschland je nach Bundesland bzw. Kreis teils nur durch amtliche Tierärzte, teils aber auch durch amtliche Fachassistenten. In Frankreich hingegen wird nur dann ein amtlicher Tierarzt für die Schlachttieruntersuchung herangezogen, wenn das Schlachthofpersonal bei einer ersten Untersuchung auf Auffälligkeiten gestossen ist.
Warum sich der Bundesrat unter diesen Gegebenheiten so sehr an einem Swiss Finish festklammert und ein in der EU nach EU-Verordnung praktiziertes Vorgehen nicht auch in der Schweiz praktizieren lassen will, verstehe ich nicht. Es ist für mich unverständlich, lesen zu müssen, dass es in der Praxis eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen die schlachtenden Betriebe ihre Abläufe und Zeitpläne an der Verfügbarkeit der jeweiligen amtlichen Tierärzte ausrichten müssen. Damit, Herr Bundesrat, werden die Auswirkungen auf die KMU unterschätzt, und es wird eine Benachteiligung toleriert. Viele KMU haben nämlich Probleme mit den Betriebsabläufen, ja sogar mit der Zeiterfassung für ihr Personal. Sie sind daher dringend auf flexible Lösungen angewiesen. Ich könnte jetzt verschiedene Beispiele aus dem Kanton Glarus, aus dem Waadtländer Jura, aus Neuenburg und anderen Orten mehr aufzählen, wo die aufgezwungenen Betriebsabläufe und weitere Benachteiligungen zu Frustrationen führen. Wenn der Bundesrat in seiner Stellungnahme nun schreibt, dass sich mit den kantonalen Veterinärämtern Lösungen finden lassen, dann verschiebt er nur die Verantwortlichkeit.
Eine Verbesserung kann bei dieser Problematik nur gefunden werden, wenn der Bundesrat bereit ist, die Artikel 55 und 56 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle anzupassen. Damit können mehrere Ziele und Verbesserungen gleichzeitig erreicht werden:
1. in der Schweiz ähnlich, wie es in der EU praktiziert und vom EU-Recht zugelassen wird, amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten zuzulassen;
2. den Kantonen die Möglichkeit zu geben, mit amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten der Überlastung von amtlichen Tierärzten entgegenzuwirken;
3. dem ohnehin schon bestehenden Fachkräftemangel bei den Tierärzten entgegenzuwirken;
4. den Schlachtbetrieben, insbesondere den kleinen und dezentralen, die dringend notwendige Flexibilität und Verfügbarkeit von amtlichen Kontrolleuren sicherzustellen.
Diese vier Punkte rechtfertigen die Annahme der Motion betreffend Ziffer 1 und machen sie dringend notwendig.
In der Antwort zu Ziffer 2 ist dem Grundsatz, dass die Kantone Gebühren nach dem hierfür notwendigen Aufwand festlegen, nicht zu widersprechen. Ich könnte damit fast zum Schluss kommen, auf Ziffer 2 meiner Motion zu verzichten. Dass aber aufgrund strukturbedingter Situationen und knapper Verfügbarkeit der amtlichen Fleischkontrolleure die Grundgebühr am gleichen Tag mehrmals verrechnet wird, ist für mich nicht solidarisch, ja sogar ungerecht. Darum verlange ich, dass die in der Verordnung festgelegte Grundgebühr nicht pro Betrieb, d. h. mehrmals am gleichen Tag, sondern nur einmal pro Schlachttag verrechnet werden darf. In diesem Sinne ist die Verordnung in Artikel 63 Absatz 3 anzupassen.
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen und somit den Bundesrat zu beauftragen, die geforderten Anpassungen in Bezug auf die Erweiterung der zur Schlachttieruntersuchung berechtigten Personen sowie auf die nur noch einmalige [PAGE 235] Verrechnung der Anfahrtspauschale pro Schlachttag auf Verordnungsstufe vorzunehmen.