Walter Hansjörg · Nationalrat · 2015-03-20
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-20
Wortprotokoll
Die Petition Zürcher Florian 13.2054, "Für die Besserstellung von schwangeren Frauen im öffentlichen Dienst", vom 26. Oktober 2013 verlangt, dass Artikel 35a des Arbeitsgesetzes auch in den öffentlichen Verwaltungen angewendet werden soll. Schwangere Arbeitnehmerinnen in öffentlichen Verwaltungen sollen auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen können. Die WAK des Nationalrates hat am 23. Juni 2014 die Petition beraten. Die Kommission beantragt bei 11 zu 11 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, der Petition keine Folge zu geben.
Artikel 35a des Arbeitsgesetzes sieht vor, dass schwangere Arbeitnehmerinnen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen können. Die öffentlichen Verwaltungen des Bundes, aber auch der Kantone und der Gemeinden kennen keinen solchen Artikel. Wenn eine schwangere Angestellte aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit niederlegen muss oder nicht zur Arbeit erscheinen kann, so gelten bei der öffentlichen Verwaltung die Regelungen zur Arbeitsverhinderung infolge Krankheit. Es besteht ein Lohnanspruch, und ab dem fünften Tag ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Der Kommission wurde dargelegt, dass dem Eidgenössischen Personalamt im Zusammenhang mit Absenzen bei Schwangerschaft keine Schwierigkeiten in öffentlichen Verwaltungen bekannt sind; dies insbesondere bei einem normalen Einvernehmen mit den betroffenen Frauen. Die Kommissionsmehrheit erachtet zudem eine Gesetzesvorgabe als einen problematischen Eingriff in die Souveränität der Kantone.
Eine Kommissionsminderheit bemängelt, dass private Betriebe und öffentliche Verwaltungen das unterschiedlich regeln, und erkennt Handlungsbedarf. Sie beantragt, die Petition an die Kommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag, eine Initiative oder einen Vorstoss im Sinne der Petition [PAGE 561] auszuarbeiten. Damit sollen die Ruhezeitenregelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen nach Artikel 35a Absatz 2 des Arbeitsgesetzes auch auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ausgeweitet werden.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, der Petition keine Folge zu geben.