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Beerli Christine · Ständerat · 2001-11-29

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-29

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, dass ich noch eine ganz kleine Bemerkung zu Artikel 65 mache. Herr Kollege Merz hat an der letzten Sitzung eine Frage gestellt und wollte wissen, wie der Begriff "grundsätzlich voll ausbezahlt" zu interpretieren wäre. Wir haben ihm damals versprochen, dass wir dies noch klären würden. Ich möchte das jetzt kurz zu Protokoll geben, um die Frage zu beantworten.

Der Begriff "grundsätzlich voll ausbezahlt" in Artikel 65 bedeutet nicht, dass in jedem Fall tatsächlich alles bezogen werden muss. Es ist vielmehr eine Absichtsbestimmung, die schon Artikel 65, wie er heute im Gesetz verankert ist, entspricht. Bei der Berechnung der Beträge geht man hingegen davon aus, dass grundsätzlich voll ausbezahlt wird. Die Entscheide darüber, wie viel bezogen wird, stehen aber in der [PAGE 814] Kompetenz der Kantone. Gewisse Kantone werden auch künftig das Sozialziel von acht Prozent ohne die volle Ausschöpfung erreichen. Der Begriff "grundsätzlich voll ausbezahlt" bedeutet demzufolge keine Abkehr von den bisherigen Regeln von Artikel 65. Die Rechtssituation bleibt unverändert.

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