Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-18
Wortprotokoll
Die Regelung in der Strafprozessordnung, die einer mitbeschuldigten Person grundsätzlich das Recht einräumt, bei der Befragung einer anderen mitbeschuldigten Person anwesend zu sein, ist jetzt in den öffentlichen Fokus geraten. Es gibt Praktiker aus Polizei und Staatsanwaltschaft, die sagen, dass mit dieser Regelung die Wahrheitsfindung in Gefahr sei, weil Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten. Ich möchte aber auch hier anfügen: Es gibt auch andere Meinungen. Auch hier gibt es Dissenting Opinions. Es gibt Richter, Oberrichter, aber auch Strafverteidiger, die das anders sehen; dies einfach der Transparenz halber.
Trotzdem, ich möchte nicht ausschliessen, dass es in diesem Bereich gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Das möchte ich in aller Klarheit sagen. Hingegen besteht aus Sicht des Bundesrates keine Notwendigkeit einer sofortigen Revision. Ich denke, das ist die Frage, die Sie heute beantworten müssen, denn bei einer punktuellen Revision, wie sie jetzt Herr Ständerat Kuprecht vorschlägt, dürfte es eben nicht damit getan sein, dass Sie einfach ein bisschen an den Teilnahmerechten schrauben, weil dieses Problem einfach noch weitere Facetten hat.
Deshalb möchte ich doch kurz etwas dazu sagen. Das Thema der Teilnahmerechte beschäftigt nicht nur die Polizei und die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Lehre und die Rechtsprechung. Ausgehend von der geschilderten Konstellation wird in der Lehre zurzeit intensiv darüber diskutiert. Diese Diskussionen führen auch zu verschiedenen Lösungsansätzen. Es gibt hier vermutlich nicht nur eine Antwort. Ich möchte hier festhalten - und ich denke, es ist wichtig, dass Sie das wissen -, dass nach Praxis des Bundesgerichtes schon heute, gestützt auf das geltende Recht, die Möglichkeit besteht, die Teilnahmerechte einzuschränken, sofern die Gefahr besteht, dass sie zum Schaden der Wahrheitsfindung missbraucht werden. Das ist wichtig, das ist heute schon möglich, das ist die Rechtsprechung.
Ich habe mich mit dem Präsidenten der KKJPD darüber unterhalten, und wir haben abgemacht, dass wir das Thema in der KKJPD traktandieren. Das Bundesamt für Justiz hat zuhanden der KKJPD auch ein Fact Sheet erstellt, um aufzuzeigen, was mit der heutigen Rechtsprechung bereits an Einschränkungen der Teilnahmerechte möglich ist. Ich sage das einfach, damit Sie sehen: Das ist etwas, was im Fluss ist, was auch am Entstehen ist. Aber es ist nicht schwarz oder weiss, auch nicht mit dem heute geltenden Recht. Von daher besteht einfach kein Bedarf, das geltende Recht jetzt sofort und raschestmöglich zu ändern. Vielmehr ist es sinnvoll, dass die heute angewendeten Lösungsansätze und weitere Ideen sorgfältig geprüft werden und erst dann eine Gesetzesrevision an die Hand genommen wird. Dazu gehört vor allem auch, dass dem Bundesgericht die nötige Zeit eingeräumt wird, überhaupt eine Rechtsprechung zur Thematik zu entwickeln und dann auch zu festigen.
Ich möchte noch einen anderen Aspekt erwähnen, der der Motion ebenfalls entgegensteht: Punktuelle Revisionen bergen immer die Gefahr, dass sie nur auf ein einziges Thema fokussieren und dass der Blick auf das ganze Gefüge der Strafprozessordnung - Sie wissen, was das für ein komplexes Regelwerk ist - verlorengeht. Dann können solche [PAGE 653] punktuellen Revisionen eben auch grössere Ungereimtheiten herbeiführen.
Ich sage Ihnen nur: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich schon jetzt, dass die Frage der Teilnahmerechte enge Beziehungen zu anderen Regelungsbereichen hat - ich nenne Ihnen nur drei: Der erste Bereich ist das Akteneinsichtsrecht. Wenn Sie die Teilnahmerechte verändern, müssen Sie auch beim Akteneinsichtsrecht entsprechende Anpassungen vornehmen. Zweitens müssen Sie auch die Trennung und die Vereinigung von Verfahren neu anschauen und drittens das Gleichgewicht zwischen der Stellung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Deshalb erscheint es dem Bundesrat angezeigt, das Thema der Teilnahmerechte eben im Rahmen der Gesamtschau und Gesamtanpassung anzugehen.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen die Motion zur Ablehnung beantragen.
Eine letzte Bemerkung: Beide Räte haben die Motion 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", im Jahr 2014 bzw. 2015 ohne Gegenstimme angenommen. Sie haben damit den Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung zu überprüfen und dem Parlament bis Ende 2018 die notwendigen Änderungen vorzulegen. Mit dieser Motion wollten Sie - Sie alle - auch verhindern, dass die Strafprozessordnung aufgrund von parlamentarischen Vorstössen wieder laufend punktuell geändert wird. Das war der Grund. Ich denke, unter diesem Aspekt lohnt sich ein sorgfältiges, kohärentes Vorgehen. Noch einmal: Die geltende Rechtsprechung, die sich jetzt auch noch entwickelt, ermöglicht es bereits, bei den Teilnahmerechten Einschränkungen vorzusehen.
Ich bitte Sie, unter diesem Aspekt jetzt nicht eine rasche punktuelle Änderung in der Strafprozessordnung vorzunehmen, sondern die Gesamtschau abzuwarten und dann wieder eine kohärente Vorlage zu machen.