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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2013-12-03

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-03

Wortprotokoll

Absatz 1 definiert, was wann und wo gemeldet werden muss. Er hält fest, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem Bundesamt für Umwelt gemeldet werden muss.

Absatz 2 hält fest, dass Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht weitergeleitet werden können und dass gewisse gemeldete Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Absatz 3 bestimmt, dass der Bundesrat zuständige Stellen bezeichnet, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Zudem kann der Bundesrat auch Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen.

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