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Niederberger Paul · Ständerat · 2013-12-03

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-03

Wortprotokoll

Es muss ja nicht immer nach der Regel 08/15 gehen. Die Gesetzesanpassung schafft eine formell-gesetzliche Grundlage für den Betrieb des Informationssystems äussere Sicherheit (Isas) des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Den NDB in der heutigen Form gibt es seit dem 1. Januar 2010. Er ist aus der Fusion des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) mit dem Auslandnachrichtendienst, dem Strategischen Nachrichtendienst (SND), entstanden. Auf den gleichen Zeitpunkt trat das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) in Kraft. Das ZNDG wurde im Oktober 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Damals ging man davon aus, dass die im ZNDG geregelten Aufgaben von zwei organisatorisch getrennten Diensten, nämlich dem DAP und dem SND, erfüllt werden würden. Nach der Fusion stellte der NDB fest, dass für die Bearbeitung seiner Informationen unterschiedlich detaillierte gesetzliche Grundlagen bestanden. Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ist die Bearbeitung der Inlanddaten des NDB ausführlich geregelt; das betrifft also das Informationssystem innere Sicherheit (Isis). Die Regelung für die Bearbeitung von Auslanddaten im Informationssystem äussere Sicherheit (Isas) genügt den heutigen Anforderungen hingegen nicht mehr.

Isas konnte gemäss Artikel 17a des Bundesgesetzes über den Datenschutz ab Juni 2010 als Pilotprojekt geführt werden. Aufgrund des Datenschutzgesetzes muss bei einem Pilotbetrieb die automatische Datenbearbeitung in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist. Diese Frist läuft hier am 15. Juni 2015 ab. Die heutigen Informationssysteme werden künftig [PAGE 1036] im Nachrichtendienstgesetz geregelt, welches zurzeit erarbeitet wird. Es gibt aber keine Gewähr, dass dieses Gesetz bis zum 15. Juni 2015 bereits in Kraft getreten sein wird. Mit der heutigen Vorlage soll eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Isas auch dann weiterbetrieben werden kann, wenn das neue Nachrichtendienstgesetz im Juni 2015 noch nicht in Kraft getreten ist.

Die heutige Datenbearbeitung in Isas stützt sich auf Verordnungsrecht ab. Sie hat sich während der Testphase bewährt, deshalb sollen die entsprechenden Regelungen auf Gesetzesstufe festgehalten werden.

Sie haben gesehen, dass es einen Antrag der Kommission auf einen neuen Artikel 7a gibt. Ich möchte hierzu gleich Ausführungen machen. Den Anstoss zu Artikel 7a gab ein Mitbericht der Geschäftsprüfungsdelegation an die SiK-SR. Der neue Artikel ersetzt den gestrichenen Artikel 6l aus dem Entwurf des Bundesrates.

Laut dem Archivierungsgesetz unterliegen wichtige Akten des Bundes ausnahmslos dem Archivierungsprinzip. Dieses Prinzip wurde in der Botschaft zur Revision des ZNDG durchbrochen: Der Bundesrat sollte die Kompetenz erhalten, über die Archivierung von Unterlagen, die der NDB von Partnerdiensten erhalten hat, selber zu entscheiden. Aus Sicht der Geschäftsprüfungsdelegation sollte es der Gesetzgeber sein, der über allfällige Ausnahmen bei der Archivierung entscheidet, nicht der Bundesrat. Im Rahmen ihrer Oberaufsicht hatte die GPDel im Jahre 2010 nämlich festgestellt, dass der Bundesrat, ohne dass dies im Archivierungsgesetz vorgesehen war, in einer Verordnung beschlossen hatte, Unterlagen von ausländischen Diensten nicht zu archivieren, sondern zu vernichten. Die Nachvollziehbarkeit und deshalb auch die Dokumentation der nachrichtendienstlichen Auslandkontakte ist jedoch von grösster Wichtigkeit, was nicht zuletzt die Debatte rund um die amerikanische NSA gezeigt hat. In einem Mitbericht hat die GPDel der SiK-SR deshalb beantragt, ohne Ausnahme alle Unterlagen des NDB der Archivierungspflicht zu unterstellen. Es ist der GPDel aber auch ein Anliegen, dass der NDB die Vertraulichkeit von Unterlagen, die von ausländischen Partnerdiensten stammen, gewährleisten kann, da der Informationsaustausch mit dem Ausland sonst beeinträchtigt werden könnte. Deshalb sah der Antrag der GPDel vor, dass die Schutzfrist für Unterlagen von Partnerdiensten so lange verlängert werden kann, wie der ausländische Dienst eine Offenlegung ablehnt.

Anlässlich der Beratung in der SiK des Ständerates hat das VBS den Grundsatz anerkannt, dass alle Unterlagen des NDB im Bundesarchiv zu archivieren sind. Die Formulierungen für die Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 7a stammen vom VBS. Die Kommission hat sie nur unter dem Vorbehalt angenommen, dass die GPDel diese Bestimmungen nochmals überprüfen würde. Dies hat die GPDel dann am 18. November 2013 gemacht.

Mit Artikel 7a Absatz 1 ist die GPDel einverstanden. Zu Artikel 7a Absatz 2 macht sie Ihnen aber einen Vorschlag: Die Formulierung von Absatz 2, wie sie jetzt auf der Fahne ersichtlich ist, enthält aus Sicht der GPDel Mängel, die beim Vollzug zu Unklarheiten führen dürften. Die verwendete Terminologie stimmt nämlich nicht mit derjenigen des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA) überein, welches das Verfahren der Archivierung regelt. Weil sich Absatz 2 nicht zum Verfahren äussert, muss eine Anwendung im Rahmen der Praxis des Bundesgesetzes über die Archivierung erfolgen. Gemäss diesem Gesetz ist die Schutzfrist das entscheidende Instrument, um eine Einsichtnahme ins Archivgut zu verhindern. Die Schutzfristen werden in den Artikeln 9, 11 und 12 BGA über die Archivierung geregelt. Gemäss Artikel 12 BGA kann der Bundesrat, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte besteht, die Schutzfristen entsprechend verlängern. Diese verlängerten Schutzfristen werden im Anhang 3 der Archivierungsverordnung ausgewiesen. Sie gelten beispielsweise für die Unterlagen aus den Mandaten, aufgrund derer die Schweiz fremde Interessen vertritt. Bekannte Fälle sind Iran und die USA oder Russland und Georgien. Die Schutzfrist, die verlängert werden kann, verhindert die Einsichtnahme. Ist sie jedoch einmal aufgehoben, kommt Artikel 9 BGA über die Archivierung zum Tragen, wonach das Archivgut nach dem Ablauf der Schutzfrist für die Einsichtnahme zur Verfügung steht. Die Einsichtnahme unterliegt dann keiner Einschränkung mehr.

Der Regelungsgegenstand im vorliegenden Absatz 2 von Artikel 7a ist jedoch nicht die Schutzfrist. Die Formulierung beschränkt sich auf den Begriff "Einsicht". Gerade weil die Verlängerung der Schutzfrist nicht erwähnt wird, kann sich der Vorbehalt des ausländischen Dienstes gegen eine Einsichtnahme nur auf die Zeit während der Schutzfrist beziehen. Gemäss Absatz 1 beträgt diese fünfzig Jahre. Gewähr dafür, dass dem ausländischen Dienst nach Ablauf dieser Schutzfrist ein Mitspracherecht zusteht, ergibt sich aus der Formulierung von Absatz 2 aber nicht. In der Praxis wäre eine Verlängerung dieser Schutzfrist jedoch genau das Mittel, um den Schutz der Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, dem Einzelantrag, wie ich ihn nun im Namen der GPDel stelle, zuzustimmen. Im Übrigen habe ich keine Bemerkungen zur Gesetzesvorlage.