Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-12-08
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-12-08
Wortprotokoll
Zu dieser Motion und zum Vorschlag, dass man eine gesetzliche Regelung schaffen soll, möchte ich Ihnen Folgendes zu bedenken geben: Die privilegierte Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn sie Bauland sind, ist steuersystematisch problematisch. Auf Stufe Gesetz wurde bewusst eine steuerlich unterschiedliche Behandlung gutgeheissen. Das Bundesgericht hat dann in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2011 eine Definition des Begriffs der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vorgenommen. Diese Definition hat es vorher nicht gegeben, weder im Steuerharmonisierungsgesetz noch bei der Unternehmenssteuerreform II, bei der man von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gesprochen hat, aber nicht davon, ob sich diese in der Bauzone befinden oder nicht, ob es also eingezonte oder nichteingezonte Grundstücke sind. Das Bundesgericht hat das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2011 geklärt und klar aufgezeigt, was als land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts und der Raumplanung zu gelten hat.
Damit wurde die steuerliche Privilegierung von Grundstücken in der Bauzone, die im Geschäftsvermögen eines Landwirtes sind, eingeschränkt, was mir auch richtig erscheint. Wenn man einen Bezug zu Grundstücken in der Bauzone von Gewerbebetrieben herstellt, stellt man fest, dass diese auch keine bevorzugte Behandlung erhalten. Die Grundstücke sind ebenfalls im Geschäftsvermögen, deshalb sollten Landwirte und andere Unternehmer gleichgestellt werden.
Das Bundesgericht hat für die Definition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Steuerrecht das bäuerliche Bodenrecht, das Landwirtschaftsgesetz und das Raumplanungsgesetz herangezogen. Es ist auch seine Aufgabe, die Definition dieser Bestimmungen aus dem Steuerrecht in den Kontext zu stellen und zu schauen, was man damals in Bezug auf das bäuerliche Bodenrecht - das ja etwas sehr Segensreiches für die Landwirtschaft ist, vor allem für die Übertragung von Betrieben - gemeint hat. Das Bundesgericht hat auch klar zum Ausdruck gebracht, dass damit eben nicht Grundstücke in der Bauzone gemeint sind, die in einem Landwirtschaftsbetrieb vorhanden sind.
Ich denke, es ist richtig, dass seit diesem Bundesgerichtsentscheid Bauland im Geschäftsvermögen jeweils gleich behandelt wird, unabhängig davon, ob es nun Bauland eines Landwirts oder Bauland eines KMU ist. Es gibt eigentlich keinen Grund, es nicht gleich zu behandeln. Der Bundesrat ist klar der Auffassung, dass man im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung auf eine Änderung des Gesetzes verzichten muss, um konsequent auf der Linie zu bleiben, wie man sie diskutierte, als man das bäuerliche Bodenrecht entwickelte.
Ich möchte Sie also bitten, diese Motion abzulehnen.