Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-12-04
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-04
Wortprotokoll
Zum Begriff "Geschäftsräume": Unter "Geschäftsraum" ist jeder Raum zu verstehen, der dem Betrieb eines Gewerbes oder einer Industrie dient. Gedacht wird an Büros, Werkstätten, Verkaufsräume, Lager usw. Das Wort Raum ist eigentlich zu eng; gedacht ist an einen auf Dauer angelegten, abgeschlossenen Bereich eines Hauses, der einer wirtschaftlichen, erwerbsorientierten Tätigkeit dient. Der Begriff muss also expansiv verstanden werden. Selbstverständlich ist ein gemischter Gebrauch eines Raumes als Wohnung und als Werkstatt, Büro usw. möglich. Das zeigt, dass die Abgrenzung oft schwierig ist. Es ist selbstverständlich richtig, wie Herr Schweiger gesagt hat, dass der Vergleich nicht oder nur schwer statistisch machbar ist. Aber immerhin: Vergleichsobjekte sind hier viel häufiger als bei den Wohnungen. Eine Schreinerei bleibt eine Schreinerei usw.
Zum gesetzgeberischen Spielraum: Nach den Überlegungen Ihrer Kommission und der Diskussion mit den Experten lässt sich schliessen, dass wir einen gewissen Spielraum haben. Der Sozialschutz von Geschäftsräumen ist weder zwingend vorgeschrieben noch verboten. Aus der Entstehungsgeschichte, aber vor allem aus dem aktuellen Sinn der Verfassung und dem Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit ist - wie Herr Schweiger unterstrichen hat - zu schliessen, dass nach dem sozialen Schutzbedürfnis differenziert werden darf. Die diesbezüglich immer wieder angeführte Stelle im Kommentar zur Bundesverfassung dürfte nach unserer Diskussion aus einem Missverständnis über die Bedeutung der Rechtsprechung entstanden sein. Das Schutzbedürfnis ist deshalb zu relativieren, weil der unternehmerisch tätige Gewerbler - so lautet auch die Argumentation des Gewerbeverbandes - in seinem Geschäft ganz andere Entscheidungen treffen muss, als nur über die Miete seines Objektes zu befinden. Dennoch: Er ist aus zwei Gründen tendenziell der schwächere Partner - hier beginnt die Diskussion der Gewerbler -: Einerseits hängt er oft von der örtlichen Umgebung ab, z. B. der Coiffeur, der Bäcker, der Besitzer des Ladens um die Ecke usw. Natürlich kann er den Standort seines Geschäftes verschieben; damit verliert er aber tendenziell seine Kundschaft. Andererseits können vor allem kleinere Betriebe durch den Zwang zum Umzug in verfassungswidriger Weise bedrängt werden. Sie machen immerhin den Grossteil der Betriebe unseres Landes aus. Der Kündigungsschutz genügt für sie allein nicht, vor allem dann nicht, wenn die Miete unbezahlbar hoch ist.
Herr Schweiger hat Recht, wenn er sagt, dass im Geschäftsleben Mischformen zulässig sein müssen; aber das ist bisher schon akzeptiert. Nach der bisherigen Praxis - wenn ich sie richtig nachgesehen habe - bietet das auch keine Probleme. Es muss einfach auch der Mietanteil im Gesamtgeschäft den Mieterschutzbestimmungen unterstellt werden; man muss ihn ausscheiden. Das ist nicht einfach, aber es ist möglich. Beim Übrigen besteht dann kein Schutzbedürfnis. Dies ist gerade ein Beispiel für einen Bereich, in dem eben das Gesetz nicht immer allzu ernst genommen wird. Ich habe auf diese Problematik hingewiesen.
Nun hat sich die Kommission - im Sinne einer Antwort an Herrn Lauri - mit dem Problem der Differenzierung befasst. Die Differenzierung ist an sich möglich. Wir haben versucht, Differenzierungsmöglichkeiten zu finden, und beantragen Ihnen, sie ins Gesetz aufzunehmen. Wir haben Möglichkeiten gesucht, nach der Grundfläche, nach der Art des Betriebes usw. zu differenzieren. Weder wir selbst noch die uns beratenden Fachleute, vor allem auch jene der Verwaltung, sind zu irgendeinem vernünftigen Gesichtspunkt gelangt, der vor der Rechtsgleichheit haltbar ist und sachlich begründet werden kann. Das ist das Ergebnis. Es hat niemand in der Kommission irgendeinen derartigen Antrag gestellt oder konkretisiert.
Die unverkennbaren sachlichen Schwierigkeiten, die uns Herr Schweiger meines Erachtens überzeugend dargelegt hat, lassen sich doch wohl im Wesentlichen durch vertragliche Gestaltung auffangen. Das gehört auch zur unternehmerischen Verantwortung. Gesamthaft führt dies in haltbarer Weise zum Schluss, mit dem Nationalrat und dem Bundesrat am geltenden Recht festzuhalten. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass natürlich ein referendumspolitisches Argument dahinter steckt. Das ist klar.
Mit diesen Argumenten beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.