preparatory:AB 184346
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-01
Wortprotokoll
Der Nationalrat will mit dem Einschub dieses Absatzes eigentlich vermeiden, dass aufgrund von Änderungen von IV-Ansprüchen eine Leistungsverlagerung zulasten des UVG stattfindet; er unterbreitet mit diesem Absatz die entsprechende Korrektur.
Wir befinden uns immer noch im Bereich der Rentenrevision. Kommt man bei dieser Rentenrevision zum Schluss, dass die Erwerbsunfähigkeit tiefer bzw. die Erwerbsfähigkeit grösser ist, als man bis anhin bei der Rentensprechung angenommen hat, ist es eine logische Konsequenz, dass man nicht einfach bisher nicht erhaltene Anteile von einem Rentensystem ins andere Rentensystem verlagert. Wir müssen dann im Prinzip davon reden, dass sich die Erwerbsfähigkeit entsprechend gesteigert hat und somit diese grössere Erwerbsfähigkeit nicht durch Renten des UVG wieder zunichtegemacht wird. Das wäre eine völlig falsche Annahme. Wenn Rentenrevisionen zu tieferen Renten führen, liegt ihnen vielmehr automatisch eine höhere Erwerbsfähigkeit zugrunde.
Das UVG übernimmt im Prinzip den Invaliditätsgrad, den die IV festsetzt. Wenn wir aufgrund einer Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit diese höher einschätzen und dementsprechend die Rente reduzieren, kann es doch nicht sein, dass diese reduzierte Rente einfach durch das andere Rentengefäss ausgeglichen wird. Das kann es nicht sein. Wir müssen uns an der Erwerbsfähigkeit und nicht am Ausgleich eines allenfalls verlorengegangenen Betrages orientieren. Es gilt deshalb zu schauen, inwieweit damit wieder ein ergänzendes Einkommen auf normalem Weg generiert werden kann.
Ich möchte Sie deshalb bitten, den Antrag Janiak abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. Im Übrigen bin ich mit meinen Ausführungen für den Rest dieser Differenzbereinigung fertig. Flasche leer, ich habe fertig.