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David Eugen · Ständerat · 2011-03-01

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-01

Wortprotokoll

Ich glaube, es muss klar gesagt und diskutiert werden, was diese Bestimmung überhaupt will. Diese Bestimmung will eine gewisse Prioritätenordnung setzen, wie die IV-Stellen bei der Überprüfung des Rentenbestandes vorgehen sollen. Ich glaube, wenn der Gesetzgeber von den IV-Stellen eine Überprüfung erwartet - die Überprüfung ist ja jetzt schon im Gesetz vorgesehen, man kann seit je IV-Renten revidieren -, ist er aufgefordert, ihnen die Art dieser Revision etwas vorzugeben, ihnen vorzugeben, wie sie bei der Revision die Prioritäten setzen sollen.

Was mit dieser Bestimmung überhaupt nicht gesagt wird, ist, ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht. Das ist vorne in Artikel 28 geregelt. Dort ist der Rentenanspruch geregelt, und an diesen Artikel müssen sich die IV-Stellen und nachher auch die Gerichte halten. Die Bestimmung, die wir hier behandeln, bedeutet nachher auch keinen Vorentscheid. Wenn es um den Rentenentscheid geht, sind die IV-Stelle und auch die Ärzte, die dort aktiv sind, in der Pflicht, klar nach jenen Vorschriften zu befinden, ob jetzt ein Anspruch besteht oder nicht. Hier wird aber eine gewisse Ordnung vorgesehen, wie die IV-Stellen vorzugehen haben. Bei einer Grössenordnung von 280 000 oder 300 000 Rentenbezügern ist es ja nicht möglich, den IV-Stellen zu sagen, es müssten alle Renten überprüft werden. Sie müssen eine gewisse Vorgabe haben.

Wenn ich jetzt diese Vorgabe an die IV-Stellen lese, wie sie vorgehen sollen, wenn es um die Überprüfung geht, stelle ich fest, dass die Formulierung für mich richtig ist. Denn sie besagt - das ist für mich das Hauptelement -, es müssten die unklaren Beschwerdebilder sein, hier im Speziellen die unklaren Beschwerdebilder im psychischen Bereich. Die andere Gruppe wären dann ja die klaren Beschwerdebilder. Wenn wir also nichts darüber sagen würden, dass wir die unklaren Beschwerdebilder zuerst haben wollen, dann würden - das müsste man einbeziehen - ja auch die klaren Beschwerdebilder in der Prioritätenordnung oben angesiedelt. Gerade das wollen wir nicht. Wir wollen die klaren psychischen Beschwerdebilder nicht in die Rentenrevision einbeziehen, jedenfalls nicht prioritär. Das finde ich genau den richtigen Ansatz. Man muss dort ansetzen, wo keine Klarheit besteht. Da sollen und dürfen die IV-Stellen die Prüfung ansetzen. Das zweite Element neben einem unklaren Beschwerdebild ist, dass es keine nachweisbare organische Grundlage hat.

Diese beiden Elemente unterstütze ich, und ich finde sie richtig. Dazu kommt, dass das auch das Bundesgericht aufgrund vieler Einzelfälle genau so festgelegt hat. Das Bundesgericht hat genau diese Formel gewählt, um die Unterscheidung zu treffen. Von daher gesehen finde ich es falsch, wenn der Gesetzgeber andere Regeln beschliesst als die jetzt vom Bundesgericht eingeführten Abgrenzungsregeln. Das würde nach meiner Meinung gerade das, was die Minderheit möchte, nämlich die Rechtssicherheit, gefährden. Es [PAGE 38] würde Rechtsunsicherheit schaffen: Warum besteht ein Unterschied zwischen der bundesgerichtlichen Praxis und der Rechtsetzung, die wir hier machen, und was bedeutet er? Es gibt keine sachlichen Gründe dafür, hier andere Regeln zu beschliessen.

Ich unterstütze aber das Anliegen, das auch Frau Forster aufgebracht hat, dass man nämlich dem Bundesrat sagt, er solle für die IV-Stellen weitere Regeln entwickeln. Wenn sich auf der diagnostischen Seite klare Vorstellungen ergeben, dann kann man das schrittweise in einer Verordnung verankern, damit immer mehr Klarheit besteht, wie dieser Überprüfungsvorgang stattfinden soll. Was aber der Bundesrat nicht tun darf, das ist auch ganz klar: Der Bundesrat darf hier nicht quasi in einem Vorentscheid Rentenentscheide fällen; die Rentenentscheide fallen nicht bei der Festlegung des Überprüfungsrasters. Der Überprüfungsraster soll aber einigermassen verständlich sein, er soll auf objektiven Gründen beruhen, und er soll den IV-Stellen eine klare Richtung vorgeben.

In diesem Sinne, finde ich, ist diese Lösung richtig. Der Bundesrat soll sie nachher schrittweise verfeinern; er hat ja die Verordnungskompetenz. Nach meiner Meinung wäre aber die Vorstellung falsch, man könne jetzt gerade eine Liste kreieren und dann am Tag X, wenn das in Kraft tritt, stehe diese Liste. Wir werden dann den genau gleichen Streit erleben. Die Frage, ob diese Liste richtig oder falsch sei, kann man nicht in genereller Form entscheiden, sondern man muss sich hier an den Grundsätzen, die in dieser Gesetzesvorschrift enthalten sind, orientieren.

Darum bitte ich Sie, diesen Weg gemäss Mehrheit zu wählen.