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Heberlein Trix · Nationalrat · 2000-03-08

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Es ist schon lange her, seit wir das letzte Mal hier über die Differenzbereinigung in der KVG-Vorlage gesprochen haben, denn die Kommission nahm die Differenzbereinigung nicht auf die leichte Schulter. Sie befasste sich an zwei Sitzungen mit der politisch am meisten Zündstoff bietenden Differenz, die aufgrund der Annahme des Antrages Raggenbass zu Artikel 46 Absatz 2bis entstanden war.

Der Ständerat lehnte zwei Vorschläge betreffend eine Begrenzung der Zulassung der Leistungserbringer und die einseitige Aufhebung des Vertragszwangs ab. Damit hielt er eine Differenz aufrecht, verbunden mit dem Auftrag an den Nationalrat, nach einer Lösung zu suchen.

Die rasche Aufhebung des Kontrahierungszwangs ist nach Ansicht der Kommission notwendig. Sie ist der einzig richtige Weg, um den vom Gesetz gewollten Wettbewerb bei den Leistungsanbietern und Krankenkassen zu verstärken - dies auch an die Adresse derjenigen, welche noch mit Anträgen geliebäugelt haben. Die Kommission will die Aufhebung des Kontrahierungszwangs erreichen. Dass diese radikale Umstellung jedoch nicht ohne intensive Abklärungen der Rahmenbedingungen - wie beispielsweise objektive Kriterien, allfällige Rechtswege bei Nichtzulassung oder Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der Krankenkassen in der Grundversicherung - erfolgen kann, davon ist die Kommission ebenfalls überzeugt. Gerade weil uns die rasche Aufhebung des Kontrahierungszwangs unerlässlich erscheint, wollten wir dies nicht durch einen ungenügend abgeklärten Entscheid im Rahmen der Differenzbereinigung gefährden.

Vernunft und die Notwendigkeit der Zielerreichung brachten uns daher zum einstimmigen Entscheid für die Kommissionsmotion (00.3003). Unbestritten bleibt die Tatsache, dass den Kostenträgern rasch wirksamere Mittel in die Hand gegeben werden müssen, um Anbieter zu kontrollieren und allenfalls Leistungen nicht übernehmen zu müssen oder auch Leistungserbringer auszuschliessen. Andererseits haben beide Räte im Rahmen dieser Gesetzesrevision einen Bedürfnisnachweis für Zulassungsbeschränkungen abgelehnt.

Die aufgrund der Freizügigkeit auf uns zukommende Zunahme der Leistungsanbieter aus dem Ausland wird aber unweigerlich zu Kostensteigerungen führen. Heute sind rund 2000 ausländische Ärzte in Schweizer Spitälern tätig. Sie alle hätten die Möglichkeit, eine eigene Praxis zu eröffnen und zulasten der Krankenkassen tätig zu werden, genauso wie andere ausländische Ärzte und Leistungsanbieter, welche in der Schweiz dann ihre Dienstleistungen anbieten könnten.

Die Erfahrungen im Fürstentum Liechtenstein, welches aufgrund der Freizügigkeit durch eine Gesetzesrevision sofort das Hausarztmodell einführen musste, brachten die Kommissionsmehrheit zum Entscheid, einen neuen Artikel 55a zu beantragen, den wir an dieser Stelle noch erläutern werden. Ob diese Ergänzung durch Artikel 55a im Rahmen einer Differenzbereinigung zulässig ist oder nicht, muss wohl dann der Ständerat als juristisches Gewissen nochmals genauer überprüfen.