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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-12-04

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-04

Wortprotokoll

Im geltenden Recht und in der Fassung des Nationalrates gibt es keine entsprechende Bestimmung. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, die Überprüfung während der Dauer des Mietverhältnisses alle fünf Jahre zuzulassen, und natürlich schon am Anfang innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit bezieht sich auf drei oder fünf Jahre. Die normale Mietdauer beträgt sechs bis sieben Jahre, Herr Stadler hat das gesagt. Die vorgeschlagene Regelung führt also im Normalfall zu mindestens zwei Schutzmöglichkeiten für den Mieter, um sich gegen laufende Mietzinserhöhungen zu wehren. Hier hilft ihm der relative Massstab des Indexes. Er kann sich aber auch absolut zur Wehr setzen, und zwar wiederum an zwei Stationen, einerseits am Anfang und dann alle fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist genügt, wenn man bedenkt, dass die durchschnittliche Mietdauer sechs bis sieben Jahre beträgt. Der Mieter hat also in dieser doch relativ kurzen Frist zwei Mal die Möglichkeit zu einer derartigen Grundsatzüberprüfung, und - das ist wichtig - die praktische Erfahrung zeigt, dass kaum mehr gewünscht wird. Jedenfalls liegen die Wünsche nach Überprüfungen am Anfang des Mietverhältnisses im Promillebereich.

Namens der Mehrheit beantrage ich Ihnen, bei fünf Jahren zu bleiben.

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