Eder Joachim · Ständerat · 2015-06-09
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-09
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier verpflichtet stationäre öffentlich-rechtliche sowie private Leistungserbringer mit Leistungsauftrag gemäss Artikel 39 Absatz 1 KVG, elektronische Patientendossiers anzubieten. Die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätigen Personen werden aber nicht ermächtigt, Daten ins Dossier einzufügen oder abzurufen. Der Gesetzentwurf unterlässt es, die dafür aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen. Gesundheitsdaten, die in elektronische Patientendossiers eingefügt werden, zählen - da sind wir uns sicher einig - zu den besonders schützenswerten Daten, und für diese braucht es eine explizite Rechtsgrundlage. In dieser Hinsicht besteht Konsens; [PAGE 436] die Frau Kommissionspräsidentin und die Kommission zweifeln das sicher nicht an.
Die Frage, ob diese Rechtsgrundlage im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier, das wir heute behandeln, oder in den kantonalen Gesetzen geschaffen werden soll, ist umstritten. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz wies im Rahmen der Beratungen auf die Problematik hin. Der Nationalrat sprach sich deshalb für eine entsprechende Lösung im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier aus. Die ständerätliche SGK ist dem Nationalrat allerdings nicht gefolgt und hat mit ihrem Festhalten am Entwurf des Bundesrates die nun vorliegende Differenz geschaffen.
Bei dieser Ausgangslage stellte ich mir folgende Frage: Wieso hat der Bundesrat diese Rechtsgrundlage nicht geschaffen? Wieso will der Bundesrat diese Rechtsgrundlage nicht schaffen? Offenbar stellt man sich beim Bund auf den Standpunkt, dass ihm für die Schaffung einer solchen schweizweit einheitlichen Rechtsgrundlage die Kompetenz fehle. Dies sei deshalb Sache der Kantone. Diese hätten im jeweils betreffenden kantonalen Gesetz die entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Juristisch lässt sich eine solche Meinung bestimmt vertreten.
Abgesehen davon, dass sich damit ausgerechnet der Bund zum Anwalt der Kantonskompetenzen macht, und dies gegen die klare Haltung der Gesundheitsdirektorenkonferenz, also der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, greift diese Auffassung meiner Ansicht nach aus folgenden zwei Gründen eindeutig zu kurz:
1. Es kann nicht sein, dass sich der Bund einerseits ermächtigt sieht, die öffentlich-rechtlichen Leistungserbringer sowie die privaten Leistungserbringer mit Leistungsauftrag durch Bundesrecht zum Anbieten des elektronischen Patientendossiers zu verpflichten und diesen gegebenenfalls sogar das Recht zur Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entziehen, dass sich andererseits aber derselbe Bund gleichzeitig für nicht zuständig erklärt, die aus datenschutzrechtlicher Sicht zwingend notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen.
2. Müssen 26 Kantone ihre kantonale Gesetzgebung anpassen, so besteht die Gefahr - das wissen wir aus guter Erfahrung -, dass gewisse Kantone ihrer Gesetzgebungspflicht nicht oder nur mangelhaft nachkommen. Zudem könnten kantonal unterschiedliche Gesetze geschaffen werden. Dies wiederum führt zu Rechtsunsicherheit und verzögert - dies scheint mir persönlich ganz entscheidend zu sein - die Einführung der gesundheitspolitisch gewünschten elektronischen Patientendossiers. Einheitliche Rechtsgrundlagen sind aber auch wichtig, weil gewisse Gemeinschaften über die Kantonsgrenzen hinaus tätig sein werden.
Was tun bei dieser Ausgangslage? Mir scheint es klar zu sein: Wir müssen eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen, und zwar durch eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2, wie dies der Nationalrat entschieden hat. Diese Lösung wird von der Gesundheitsdirektorenkonferenz unterstützt. Sie haben ein entsprechendes Schreiben erhalten. Lassen wir alle Kantone legiferieren, was bei einer Zustimmung zum Antrag des Bundesrates und der SGK unseres Rates der Fall wäre, verzögern wir die Umsetzung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier, und zwar in erheblichem Ausmass. Das wäre kaum verständlich, das wäre zudem schwierig zu erklären, weil elektronische Patientendossiers unter anderem auch einen wichtigen Beitrag zur Qualität leisten.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der pragmatischen und guten Lösung des Nationalrates zu folgen. Mir scheint eine schweizweit einheitliche Lösung für den Datenschutz bei den elektronischen Patientendossiers wichtig und unabdingbar notwendig zu sein. Darüber hinaus sorgen wir noch für eine schlanke, zweckmässige Gesetzgebung und die immer wieder geforderte Rechtssicherheit.
Ich danke Ihnen, wenn Sie meinem Einzelantrag und damit auch der Fassung des Nationalrates zustimmen.