Lexipedia

AB 184750

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-09

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu den Ziffern 1a und 1c und dann separat zu Ziffer 3, denn dazu gibt es verschiedene Einwände.

Der Hauptzweck der patronalen Wohlfahrtsfonds ist in Absatz 8 konkret festgehalten, nämlich die Unterstützung von Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern oder nahen Angehörigen im Vorsorge-, Not- oder Härtefall. Dabei gilt auch, dass man nicht Gruppen von Begünstigten, zum Beispiel Kader, bevorteilt, sondern dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung trägt, damit die Steuerbefreiung, von der ich vorhin gesprochen habe, den notwendigen Rahmen erhält.

Im Nationalrat wurde gesagt, dass die Begünstigtenordnung den Tätigkeitsbereich patronaler Wohlfahrtsfonds in sachwidriger Weise einschränken würde. Diese Aussage ist unbegreiflich! Das Gesetz - Artikel 20a Absatz 1 BVG - sieht überhaupt nichts anderes vor. Es lautet: "Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen", und unter Buchstabe a werden dann genannt: "natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss". Es gibt also keinen Widerspruch, wie das in der Diskussion im Nationalrat gesagt worden ist.

Ich halte fest, dass Unterstützung nicht gleichzusetzen ist mit Unterhalt. Die einstimmige SGK empfiehlt Ihnen festzuhalten.

Zu Ziffer 3: Die SGK hatte sich ja mit dem Grundsatz der Angemessenheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von patronalen Wohlfahrtsfonds auseinandergesetzt und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen des Steuerabkommens Fatca und des OECD-Standards zum automatischen Informationsaustausch gründlich geprüft. Unsere dort gewonnenen Erkenntnisse gelten nach wie vor. Deshalb halten wir auch fest, dass der Angemessenheit in Ziffer 1b Rechnung getragen werden sollte.

Zwar wird das in allen Reglementen bereits aufgeführt. Aber dieser Verweis auf den Zweck der Wohlfahrtsfonds kann auch sicherstellen, dass nicht andere, steuerlich nicht zu fördernde Massnahmen finanziert werden. Wie letztes Mal weist die SGK darauf hin, dass in der individuellen Vereinbarung in Anhang 2 zum Fatca-Abkommen klar festgehalten wird, dass alle Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden. Sie müssen sich beim IRS nicht registrieren und unterliegen auch nicht der vollen Fatca-Meldepflicht. Auch die Wohlfahrtsfonds sind dort ausdrücklich ausgenommen. So werden Vorsorgeeinrichtungen von der Rapportierungspflicht bezüglich der Kundenbeziehungen befreit. Das wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der für kleinere und mittlere Wohlfahrtsfonds verheerend wäre. In den Verhandlungen waren die Fragen des Zwecks und der Bestimmung der Leistungen und ihrer Angemessenheit sehr bedeutsam. Deshalb sollten wir hier den Grundsatz der Angemessenheit aufführen.

Die SGK empfiehlt Ihnen einstimmig, auch hier festzuhalten.