Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2015-06-02
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-02
Wortprotokoll
Ich habe es vorhin versäumt, meine Interessenbindung bekanntzugeben: Ich bin Präsidentin des Vereins Patronfonds - bitte entschuldigen Sie!
Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, auch bei den Ziffern 1a, 1b und 1c jeweils der Mehrheit zu folgen.
Mit Artikel 89a Absatz 7 ZGB liegt bereits eine elegante und umfassende Definition der patronalen Wohlfahrtsfonds und ihres Zweckes vor. Artikel 89a Absatz 8 Ziffern 1a und 1b werfen mehr Fragen auf, als sie lösen, und führen zu Rechtsunsicherheiten. Sie schwächen damit Wohlfahrtsfonds und laufen deshalb der parlamentarischen Initiative Pelli zuwider. Es besteht die Gefahr, dass bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung die Steuerbefreiung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und der Finanzierungsstiftungen angefochten werden kann. Die Begünstigtenordnung würde den Tätigkeitsbereich patronaler Wohlfahrtsfonds in sachwidriger Weise einschränken.
Die parlamentarische Initiative Pelli soll Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen stärken. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt der vorgeschlagene neue Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 3 klar, dass die Grundsätze der Angemessenheit und Gleichbehandlung nur sinngemäss gelten. Dies ist wichtig, weil der Begriff der Angemessenheit vorsorgerechtlich bereits in Artikel 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) definiert wird und somit besetzt ist. Artikel 1 Absätze 2 und 3 BVV 2 stellen dafür auf einen Prozentsatz des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes vor der Pensionierung ab.
Würden Wohlfahrtsfonds in ein enges Konzept der Angemessenheit gezwängt, bestünde die Gefahr, dass gerade in Not- und Härtefällen gar keine Leistungen mehr gesprochen werden könnten. Folglich muss der Grundsatz der Angemessenheit für patronale Wohlfahrtsfonds im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit weit ausgelegt werden. Die Präzisierung, dass der Grundsatz der Angemessenheit eben nur sinngemäss zu beachten ist, soll dies sicherstellen. Mit anderen Worten: Die Bestimmung soll dazu dienen, missbräuchliche Leistungen zu verhindern, nicht aber Leistungen in Not- und Härtefällen. Sie soll den Wohlfahrtsfonds auch keine ungebührende Recherche- und Dokumentationspflicht auferlegen, andernfalls verlören sie die Steuerbefreiung.
Ähnliches gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung. Da Ermessensleistungen ausgerichtet werden und da kein Reglement vorliegt, ist eine strikte Gleichbehandlung gar nicht möglich. Auch dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gilt bereits heute. Er besagt, dass ein Wohlfahrtsfonds einem anderen Destinatär in derselben Situation die gleichen Leistungen gewähren müsse.
Der nun als Ziffer 3 beantragte Wortlaut dürfte schliesslich die vom Bundesrat geäusserten Fatca-Bedenken entkräften. Er stellt also im Interesse der Rechtssicherheit einen sinnvollen Kompromiss dar.
Die parlamentarische Initiative Pelli will eine Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und die Vermeidung von unnötiger Bürokratie. Eine ungebührende Recherche- und Dokumentationspflicht der Wohlfahrtsfonds ist zu vermeiden.
Deshalb bitte ich Sie, bei den Ziffern 1a, 1b, 1c und 3 jeweils der Mehrheit zu folgen.