Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-03-02
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-02
Wortprotokoll
Die vorliegende Botschaft des Bundesrates verfolgt zum einen das Ziel einer unbefristeten gesetzlichen Verankerung und einer weiteren Verfeinerung des Risikoausgleichs. Dass es sich hier nicht mehr um eine Vorlage neuesten Datums handelt, zeigt die Tatsache, dass dieses Begehren mit dem Entscheid des Parlamentes vom 21. März 2014 hinfällig geworden und überholt ist. Die Verfeinerung des Risikoausgleichs befindet sich in Umsetzung. Der Bundesrat selbst hat dabei die entsprechenden Vorschläge gemacht. Dieser Teil kann also als erfüllt abgehakt werden, womit auch das Argument der Risikoselektion als erledigt betrachtet werden kann.
Zur Diskussion steht also zum andern noch, die soziale Krankenversicherung von der Zusatzversicherung zu trennen, das heisst, diese beiden Versicherungszweige sollen in Zukunft von unterschiedlichen rechtlichen Einheiten durchgeführt werden. Bei Gruppengesellschaften sollen zudem Informationsbarrieren zwischen diesen beiden Zweigen eingeführt und soll der heute vorhandene Informationsfluss durchbrochen werden. Begründet wird diese aus Sicht des Bundesrates dringende Massnahme mit den üblichen Transparenzabsichten in Bezug auf die Geldflüsse, mit einem verbesserten Datenschutz zugunsten der Versicherten und mit der Verhinderung der Quersubventionierung - so weit, so gut.
Zur Erinnerung sei festgehalten, dass das Parlament erst vor Kurzem das Gesetz zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung verabschiedet hat. Es ist davon auszugehen, dass der Aufsichtsbürokratismus schon sehr bald seine Spuren hinterlassen wird. Schon aus diesem Grunde ist eine bereits wieder vorzunehmende Verschärfung des Gesetzes meines Erachtens nicht einzusehen. Mit der vorliegenden Teilrevision soll verhindert werden, dass private, dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehende Versicherungsunternehmen auch im Bereich der Grunddeckung der sozialen Krankenversicherung tätig sind.
Ich lehne diese erneute Forderung nach einer indirekten Verstaatlichung der Krankenversicherung auch als Präsident des Forums Gesundheit Schweiz ab - womit auch meine Interessen offengelegt sind - und werde deshalb konsequenterweise nicht auf die Vorlage eintreten. Dabei sind aus meiner Sicht folgende Sachgründe massgebend: [PAGE 7]
1. Das bestehende Krankenversicherungsgesetz sowie das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz bieten genügend Möglichkeiten zum Einschreiten des Staates, um die mit der Vorlage anvisierten Barrieren der Geldflüsse und Quersubventionierungen kontrollieren zu können. Zusätzlich bestehen auch noch die Rechnungslegungsvorschriften gemäss internationalen Standards und des Obligationenrechtes.
2. Ich erachte die mit der Aufhebung von Artikel 11 vorzunehmende Trennung als eine ausserordentlich starke Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit unseres Landes. Die Durchführungsorganisation würde in einem ausserordentlichen Masse eingeschränkt, für die Versicherten verschlechtert, und der Wettbewerb würde praktisch ausgeschaltet. Neu vorhandene Synergien würden zunichtegemacht, heute gut funktionierende Arbeitsabläufe und Prozesse müssten aufgebrochen und zerstört werden, Skaleneffekte würden wegfallen, und die zusätzlich anfallenden Kosten in der Höhe von über 400 Millionen Franken pro Jahr würden das System der schweizerischen Krankenversicherung ohne zusätzlichen Nutzen belasten. Das ist ein Effekt, der absolut unerwünscht und unnötig ist.
3. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Litera a dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren eigentlichem Zweck verwendet werden. Die Vorlage erweckt den Anschein, dass Gelder im Sinne einer Quersubventionierung von der sozialen Kranken- in die nichtobligatorische Zusatzversicherung verschoben würden. Verschiedene gesetzliche Grundlagen, so zum Beispiel auch Artikel 60 Absätze 2 und 3 KVG, verpflichten die Krankenversicherer zu einer gesonderten Betriebsrechnung, und das neue Krankenversicherungsaufsichtsrecht gibt den Behörden absolut genügend Instrumente in die Hand, um die entsprechenden Kontrollen vornehmen und bei Bedarf auch einschreiten zu können.
4. Entscheidend für ein Nichteintreten ist jedoch auch, dass eine Trennung von Grund- und Zusatzversicherung gegen den Willen der Versicherten ist. Mehrere Umfragen haben eindeutig und unzweifelhaft ergeben, dass die grosse Mehrheit der Versicherten es schätzt, gemäss heutigem System mit beiden Versicherungsdeckungen bei der gleichen Kasse versichert zu sein. Wenn der Versicherte, aus welchen Gründen auch immer, verschiedene Versicherer mit der Grund- und der Zusatzversicherung beauftragen will, ist das schon heute möglich und wird auch in Zukunft möglich sein. Ein staatlicher Zwang ist deshalb nicht nötig. Die grundsätzlich freie Wahlmöglichkeit sollte den Versicherten nicht ohne zwingenden Grund genommen werden.
5. Die gemäss Botschaft vorgesehene Trennung generiert zweifelsohne massive Doppelspurigkeiten und unnötigen Mehraufwand. So müsste zum Beispiel eine medizinische Rechnung an verschiedene Stellen gesandt werden. Eine zusätzliche Rechnung wäre unumgänglich, und die Arbeitsprozesse müssten gebrochen werden. Die Aufteilung und Verrechnung einer beide Versicherungsbereiche betreffenden Abrechnung könnte nicht mehr durch den gleichen Sachbearbeiter oder die gleiche Sachbearbeiterin vorgenommen werden. Das gilt auch für die Beurteilung der medizinischen Berichte; die damit verbundene Aufteilung und Zuordnung würde enorm erschwert. Die Kosteneinsparungen und Synergien würden wegfallen, und somit würde das System weiter verteuert. Das Argument des Datenschutzes wäre nur vorgeschoben.
Die gesetzgeberischen und aufsichtsrechtlichen Prozesse der vergangenen Jahre waren enorm. Insbesondere das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz gibt den Behörden weit mehr Instrumente zur Kontrolle der Durchführung der obligatorischen Grundversicherung in die Hände, als eigentlich notwendig wären. Es besteht jetzt erst einmal die Pflicht, mit diesen Instrumenten die Verantwortung der Aufsicht wahrzunehmen. Neue und insbesondere kostentreibende gesetzgeberische Regelungen ohne eigentlichen Nutzen für die Versicherten sind unnötig und demzufolge zu vermeiden.
Die Vorlage bringt aus meiner Sicht keinen Nutzen. Ich ersuche Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten.