Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-10
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-10
Wortprotokoll
Die Mehrheit der SGK will, dass das Beherrschen einer Landessprache [PAGE 1406] Voraussetzung für den Eintrag ins Register ist. Artikel 33a Absatz 1 lautet: "Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss im Register nach Art. 51 eingetragen sein." Frau Humbel, für mich übt auch ein medizinischer Forscher einen universitären Medizinalberuf aus. Deshalb muss auch ein Forscher im Register eingetragen sein.
In der Kommission wurde diskutiert, dass die Voraussetzung des Beherrschens einer Landessprache für den Eintrag ins Register zur Folge hat, dass Spezialisten ohne Patientenkontakt - für welche also das Beherrschen einer Landessprache nicht zentral ist - vom Register und damit von der Berufsausübung ausgeschlossen sind. So kam die starke Minderheit zustande. Dabei ist kontrovers, wie viele Leute davon betroffen wären; für die einen ist es eine stattliche Zahl, für die anderen betrifft es nur wenige Fachleute, die in Forschungsprojekten arbeiten. Für diese - wir haben es gehört - wäre auch eine Lösung über eine Ausnahmeregelung auf Verordnungsebene denkbar.
In der Diskussion wurde aber auch die Tatsache einbezogen, dass für das Vorhandensein der notwendigen Sprachkompetenzen bei Kontakt zu Patienten weitere Massnahmen legiferiert werden - und diese sind ja unbestritten. Gemäss Artikel 36 Absatz 1c ist für die von den Kantonen auszustellende Berufsausübungsbewilligung die Kenntnis der regionalen Sprache gefordert. Diese Bewilligung ist für die freiberufliche Tätigkeit erforderlich. Artikel 58 Buchstabe c gilt auch für öffentliche Anstellungen. Der Text müsste lauten: "Mit Busse wird bestraft ... wer eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein, und die die für die Versorgungsaufgabe notwendigen Sprachkompetenzen, namentlich die Beherrschung einer Amtssprache, nicht mitbringt." Die Anforderungen in Artikel 58 Buchstabe c sind übrigens nicht kumulativ gemeint.
Die Verwaltung hat in der Kommissionssitzung zusätzlich ausgeführt, dass im Register die Kompetenzen für alle Sprachen aufgenommen werden sollen. Damit erhält jeder potenzielle Arbeitgeber Angaben über die Sprachbefähigung von Bewerberinnen und Bewerbern, und dies nicht nur bezüglich der Landessprachen.
Ich denke, in Bezug auf das Ziel ist sich die Kommission einig. Unterschiede bestehen bezüglich der Anwendung und der Auslegung des Rechts.
Die SGK empfiehlt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, das Beherrschen einer Landessprache als Voraussetzung für den Eintrag ins Register zu verlangen und entsprechend den Antrag der Minderheit Cassis abzulehnen.