Schenker Silvia · Nationalrat · 2014-09-10
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-10
Wortprotokoll
Meines Wissens handelt es sich um die Absätze 7 und 8; es geht um meine beiden Minderheitsanträge auf der Fahne. Ich begründe sie gleich zusammen, weil wir damit die Debatte verkürzen können.
Wir haben in der Subkommission und in der Kommission mehrmals darüber diskutiert, ob auf der Liste der Bestimmungen, welche weiterhin für die Wohlfahrtsstiftungen gelten sollen, auch die Transparenzbestimmung aufgeführt sein soll. Die Mehrheit der Kommission hat sich jeweils dagegen entschieden. Nun stellt der Bundesrat seinerseits den Antrag, den Grundsatz der Transparenz wieder in die Liste aufzunehmen. Namens der Minderheit stelle ich Ihnen den Antrag, dem Bundesrat in diesem Punkt zu folgen. Mit dem Bundesrat hält es die Minderheit angesichts der Bedeutung und vor allem angesichts des Vermögens, welches in den patronalen Wohlfahrtsfonds verwaltet wird, für angezeigt, dass hier ebenfalls die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 26 gelten. Ebenfalls ist ein Verweis auf die Transparenz bezüglich Verwaltungskosten notwendig. Die Transparenz ist wichtig, damit eine umfassende buchhalterische Sicht der Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen gewonnen werden kann. Auch in der Vernehmlassung wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmer - unter anderem der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden - vorgeschlagen, dass der Verweis auf Artikel 65a BVG und damit auf die Transparenzbestimmungen gemacht werden soll.
Auch in Absatz 8 beantrage ich namens der Minderheit, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und die vorgeschlagene Formulierung für die Definition des Begünstigtenkreises zu übernehmen. Besonders wichtig ist ausserdem, dass Wohlfahrtsstiftungen mit Ermessensleistungen den Grundsatz der Angemessenheit und Gleichbehandlung berücksichtigen müssen. Der Grundsatz der Angemessenheit und Gleichbehandlung als Bedingung für die Steuerbefreiung ist nicht nur aus Gerechtigkeitsgründen wichtig, sondern hat einen direkten Zusammenhang mit dem Fatca-Abkommen, das die Schweiz mit den USA ausgehandelt hat und das wir hier im Rat vor gut einem Jahr genehmigt haben. Patronale Wohlfahrtsfonds könnten als steuermissbrauchend betrachtet werden, wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten würde. Man konnte sich im Laufe der Verhandlungen darauf einigen, dass die Wohlfahrtsstiftungen vom Anwendungsbereich des Fatca-Abkommens ausgenommen werden können. Dafür muss jedoch der Grundsatz der Angemessenheit und Gleichbehandlung eingehalten werden.
Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Kommission aus, wie wichtig es ist, für die patronalen Wohlfahrtsfonds den Grundsatz der Angemessenheit und Gleichbehandlung festzuhalten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Fatca-Abkommen für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen - ich betone: für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen - wieder infrage gestellt wird. Es wurde hier gesagt, man wolle das dem Zweitrat überlassen. Ich bin jedoch der Meinung, dass wir das hier und heute schon klarmachen sollten.
Ich bitte Sie deshalb, bei beiden Absätzen meiner Minderheit zu folgen.