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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-05-05

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-05-05

Wortprotokoll

Der Anlass zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Mai 2012 und damit dieser Vorlage ist bekannt. Es waren - es wurde gesagt - die Nichtwiederwahl von Herrn Bundesanwalt Beyeler durch die Bundesversammlung im Juni 2011 und die infolge der unklaren Rechtslage entstandene Frage in Bezug auf dessen Abgangsentschädigung. Unklar war die Rechtslage, weil der damalige Bundesanwalt zum Zeitpunkt der Nichtwiederwahl nicht mehr dem Bundespersonalgesetz unterstand. Konsultiert man das heute geltende Recht, so stellt man fest, dass für höhere Funktionen mit Ausnahme der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte, der Bundesanwältin oder des Bundesanwaltes sowie der stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte im Falle einer Kündigung, einer Nichtwiederwahl oder eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen oder Ruhegehälter vorgesehen sind.

Jetzt kann man natürlich trefflich darüber streiten, ob es sich betreffend die genannten Ausnahmen um eine Lücke handelt oder ob hier ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, man also für besagte Funktionsträgerinnen und -träger gar keine Abgangsentschädigung wollte. Persönlich teile ich letztere Meinung nicht. Tatsache in jedem Falle ist, dass es keinen - ich betone: keinen - sachlich gerechtfertigten Grund gibt, die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte, die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt sowie deren Stellvertretungen im Vergleich zu anderen Richterinnen und Richtern schlechterzustellen, wie das die Minderheit mit ihrem Nichteintretensantrag letztlich will. Wie also eine solchermassen angestrebte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen ist, bleibt mir einigermassen schleierhaft.

Aus Gründen der Gleichbehandlung, aber auch um die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter zu gewährleisten, ist es angezeigt und rechtsstaatlich auch notwendig, Abgangsentschädigungen für besagte Funktionsträgerinnen und -träger einzuführen. Das gilt umso mehr, als die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Entschädigungen nicht zwingend sind, die Verordnungen explizite Ausschluss- und Rückerstattungsgründe beinhalten und die Ausrichtung von entsprechenden Entschädigungen auch der Zustimmung der Finanzdelegation bedarf. Damit ist gewährleistet, dass nur tatsächlich gerechtfertigte und masslich angepasste Entschädigungen geleistet werden.

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.

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