Fischer Roland · Nationalrat · 2015-03-17
Fischer Roland · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion · 2015-03-17
Wortprotokoll
Dieser Block betrifft die Kernpunkte des neuen Nachrichtendienstgesetzes. Es sind dies die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, der Quellenschutz, die Nachrichtenbeschaffung im Ausland und die Kabelaufklärung. Unser Hauptanliegen hier, die unabhängige Kontrollinstanz, habe ich bereits im Rahmen der Begründung meines Minderheitsantrages dargelegt. Ich möchte mich deshalb an dieser Stelle im Namen der grünliberalen Fraktion insbesondere zu den genehmigungspflichtigen Massnahmen und zur Kabelaufklärung äussern.
Wir befürworten im Grundsatz die neuen Kompetenzen des Nachrichtendienstes in Artikel 25. Mit Ausnahme einer Massnahme sind wir deshalb mit den Anträgen des Bundesrates bzw. der Mehrheit der Kommission einverstanden. Die Ausnahme betrifft Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2. [PAGE 394] Mit diesem Buchstaben will der Bundesrat dem Nachrichtendienst die Kompetenz geben, in Computersysteme und Computernetzwerke einzudringen, um erstens dort vorhandene oder von dort aus übermittelte Informationen zu beschaffen und um zweitens den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen, falls die Computersysteme und Computernetzwerke für Angriffe auf kritische Infrastrukturen verwendet werden.
Mit Ziffer 1, dem Eindringen zu Überwachungszwecken, sind wir einverstanden. Wir werden daher den Antrag der Minderheit Vischer Daniel dort ablehnen. Skeptisch sind wir jedoch bei Ziffer 2, beim Eindringen, das erfolgt, um zu stören. Denn die Bestimmung mit dieser Aufgabe ist von ganz anderer Qualität als sämtliche anderen Bestimmungen in diesem Artikel. Ziffer 2 ist die einzige Bestimmung, wo es nicht um die Informationsbeschaffung des Nachrichtendienstes geht; mit dieser Ziffer erteilen wir dem Nachrichtendienst quasi die Kompetenz zur Cyberabwehr.
Es stellt sich für uns die Frage, ob die Aufgabe der Cyberabwehr im Nachrichtendienstgesetz am richtigen Ort ist und ob das überhaupt eine Aufgabe des Nachrichtendienstes sein soll. Denn in diesem Bereich würde der Nachrichtendienst eine Art Verteidigungsaufgabe erhalten. Diese Aufgabe müsste im Sinne einer sauberen Trennung der Kompetenzen, d. h. der Überwachung einerseits und der operativen Abwehr andererseits, durch eine andere Instanz wahrgenommen werden. Der Nachrichtendienst soll Informationen beschaffen und auswerten, er soll jedoch nicht elektronisch Krieg führen. Die Grünliberalen unterstützen deshalb bei Artikel 25 die Minderheit I (Graf-Litscher), nicht weil wir die Massnahme generell kritisieren, sondern weil sie aus unserer Sicht am falschen Ort geregelt ist und nicht eine operative Aufgabe des Nachrichtendienstes sein soll.
Sehr skeptisch stehen die Grünliberalen der Kabelaufklärung gegenüber. Bei der Kabelaufklärung werden bestimmte Datenströme auf internationalen Kabeln erfasst und ähnlich wie bei der Funkaufklärung, welche von der Schweiz heute schon praktiziert wird, nach Inhalten abgesucht, triagiert und dann ausgewertet. Der Nutzen solcher flächendeckender Überwachungsmassnahmen ist fraglich, weil man hier ja die sprichwörtliche Nadel im Heuhaufen sucht. Hinzu kommt, dass gemäss Bundesrat bei der Kabelaufklärung, im Gegensatz zur Funkaufklärung, keine unabhängige Kontrollinstanz vorgesehen ist, und das wäre aus unserer Sicht zentral. Unsere Minderheit will eine solche für sämtliche genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen einführen.
Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Aufgabe der Kabelaufklärung bitte ich Sie, dieser Minderheit zu folgen, damit wir dort, wo es ganz besonders sensibel ist, eine unabhängige Instanz haben. Sollte die Mehrheit des Rates die unabhängige Kontrollinstanz ablehnen, wäre es aus Sicht der Grünliberalen zweckmässig, die Kompetenz zur Kabelaufklärung nochmals gründlich zu überdenken. In diesem Fall werden die Grünliberalen die Kabelaufklärung auch ablehnen und dem Antrag Glättli zustimmen.
Noch zwei, drei Worte zu weiteren Anträgen in diesem Block: Den Anträgen der Minderheit Vischer Daniel zu Artikel 28 und der Minderheit I (Galladé) zu Artikel 29, wo es eben um den Freigabeprozess geht, werden wir insbesondere auch deshalb zustimmen, weil diese Regelungen aus unserer Sicht praktikabler und klarer sind als jene, die der Bundesrat und die Mehrheit vorsehen.