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AB 185245

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-17

Wortprotokoll

Ich äussere mich zum gesamten 4. Kapitel, das heisst zu den Artikeln 43 bis 67. Es gibt zu diesen Artikeln verschiedene Minderheitsanträge. Vorausschicken möchte ich aber, dass die Kommission sehr hohe Ansprüche bezüglich der Datenerfassung, bezüglich der Überprüfung der Plausibilität von Daten und bezüglich der Archivierung von Daten gestellt hat. Die Kommission hat auch immer darauf geachtet, dass hier die Interessen der breiten Bevölkerung bezüglich der Integrität respektiert werden.

Zu Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e: Hierzu hat die Minderheit Graf-Litscher einen Antrag bezüglich der Qualitätssicherung eingereicht. Diese Minderheit möchte eine Präzisierung gemäss ZNDG einführen. Eigentlich sind wir uns in der Sache einig. Die Kommission hat jedoch die Meinung vertreten, dass diese Ergänzung, wie sie nun mit dem Minderheitsantrag Graf-Litscher vorgeschlagen wird, unnötig sei. Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen entschieden; wie Sie sehen, war das schon eher etwas knapp. Nochmals: Es geht hier nicht um eine materielle Frage. Wir waren uns materiell, in der Sache, einig. Wie Sie gehört haben, hat auch der Bundesrat die gleiche Aussage gemacht.

Im 4. Abschnitt des 4. Kapitels geht es um die besonderen Bestimmungen über den Datenschutz. Zu Artikel 60 hat die Minderheit Vischer Daniel einen Antrag eingereicht, der einem Antrag der GPDel entspricht. Es geht darum, dass im Einzelfall Personendaten unter gewissen Bedingungen ausländischen Sicherheitsbehörden gegeben werden können. Aufgrund des Mitberichtes der GPDel hat der Bundesrat diesen speziellen Punkt nochmals behandelt. Er hält aber im Anschluss an die Überprüfung an der bisherigen Formulierung fest. Die Begründung ist die folgende: Wenn diese Möglichkeit wegfallen würde, könnten de facto nur noch Personendaten mit Staaten ausgetauscht werden, die datenschutzrechtlich das gleiche oder zumindest ein ähnliches Niveau haben wie wir.

Die Frage des Austauschs von Personendaten ist nicht neu. Die nachrichtendienstliche Aufsicht hat vor zwei Jahren die Handhabung von Personendaten und den generellen Austausch zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes und den Partnerdiensten angeschaut und zuhanden der GPDel einen umfassenden Bericht verfasst. Es gab in diesem Bericht keine Beanstandung. Die Weitergabe der Personendaten wird, auch gemäss diesem Bericht, vom Nachrichtendienst vernünftig, sinnvoll und stufengerecht gehandhabt. Den Überlegungen des Bundesrates und auch jenen in den Kommissionsberichten folgte die Kommissionsmehrheit. Die [PAGE 408] Kommission entschied sich für die Formulierung des Bundesrates mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

Bei Artikel 62 gibt es drei Minderheiten. Die Minderheit I (Vischer Daniel) verlangt eine Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, einen Vorschlag vorzulegen, welcher zu einer integralen Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz führt. Den gleichen Antrag formuliert diese Minderheit auch zu den Artikeln 63, 64 und 65. Die Minderheit II (Vischer Daniel) will die Frist für die Beantwortung von Fragen von Personen, über welche keine Daten bearbeitet wurden, von drei Jahren auf eines verkürzen. Die Minderheit III (Graf-Litscher) will zudem Verfahren betreffend Auskunftserteilung gemäss den Artikeln 8 und 9 des Datenschutzgesetzes regeln. Sie nimmt damit einen Vorschlag des Datenschutzbeauftragten anlässlich der Anhörung auf.

Für die Kommissionsmehrheit ist die Frage, wieweit man Auskunft geben will, grundsätzlich ein politischer und kein nachrichtendienstlicher Entscheid. Die Kommission geht zudem mit dem Bundesrat einig, dass Personen unter Ausnützung des Auskunftsrechts in Einzelfällen prüfen könnten, wieweit sie mit ihrer Tätigkeit schon aufgefallen und allenfalls registriert sind. Wenn sie nicht registriert sind, öffnet ihnen das für ihre illegalen Tätigkeiten neue Perspektiven. Kollege Schläfli hat als Fraktionssprecher darauf hingewiesen. Diese Gefahr würde tatsächlich bestehen, wenn man überall Einsicht erhalten würde. Mit 18 zu 7 Stimmen folgte die Kommission den Anträgen des Bundesrates und lehnte damit den von der Minderheit I aufgenommenen Antrag ab. Dies gilt auch für die gleichlautenden Anträge zu den Artikeln 63, 64 sowie 65.

Weiter beantragt die Minderheit II, die Frist für die Informationserteilung von drei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Für die Kommission sind die Fristen als Maximalfristen zu verstehen. Eine diesbezügliche Frage von Frau Kollegin Glanzmann in der Kommission wurde auch vom Bundesrat entsprechend beurteilt und beantwortet. Wir lehnen die Anträge der Minderheit II mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen und der Minderheit III mit 18 zu 7 Stimmen ab.

In der Diskussion um Artikel 66 ging es um Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip. Vieles dazu wurde schon von den Fraktionssprechern erwähnt. Nur so viel: Dem Grundsatz des umfassenden Schutzes der Quellen muss auch hier nachgelebt werden.

Ein Wort noch zum Einzelantrag Semadeni, der in dieser Form in der Kommission nicht vorlag: Wir haben den entsprechenden Bereich andiskutiert, und man könnte den Antrag nach den Äusserungen der verschiedenen Fraktionssprecher hier unterstützen.

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