Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-16
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-16
Wortprotokoll
Die Frage zielt auf das sogenannte Kapitaleinlageprinzip ab, das im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt wurde. Gemäss dieser Regelung können Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse steuerfrei an die Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber von Kapitalgesellschaften zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven führt nicht per se zu Mindereinnahmen. Solche ergeben sich nur insoweit, als die betreffende Gesellschaft in den Vorjahren steuerbare Dividenden ausgeschüttet hat. Aus dem Bestand an Kapitaleinlagereserven bzw. aus der Höhe von deren Rückzahlung lassen sich daher keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Mindereinnahmen ziehen.
Gemäss der Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung kam es bei der Verrechnungssteuer im Jahre 2011 zu geschätzten Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Franken, die einmalig angefallen sind. Dazu kommen seit 2012 jährlich schätzungsweise 200 bis 300 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und 200 bis 300 Millionen Franken bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Gleichzeitig hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips positive Auswirkungen auf den Standort Schweiz. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen können nicht quantifiziert werden.
Das Kapitaleinlageprinzip ist im Grundsatz steuersystematisch richtig und befolgt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hingegen ergeben sich Unterbesteuerungen in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne. Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III hat der Bundesrat vorgeschlagen, private Kapitalgewinne auf Wertschriften für einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden. Es ist geplant, die Botschaft dem Parlament im Juni zu überweisen.