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Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-17

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17

Wortprotokoll

Wir haben hier auch wieder eine wesentliche Differenz zum Nationalrat geschaffen. Wir befinden uns hier bei einem zentralen Bereich der Aufsichtstätigkeit. Bereits heute besitzt der Nachrichtendienst die Möglichkeit der Funkaufklärung. Neu werden die Möglichkeiten der Aufklärung erweitert, und zwar auf die Kabelaufklärung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Informationen nicht mehr primär über die Luft, sondern vermehrt via Kabel im Boden oder im Wasser übermittelt werden. Ich verweise auf die von uns geführte Diskussion über die verschiedenen Beschaffungsmassnahmen.

In Bezug auf die entsprechende Kontrolle bedeutet dies, dass die Kompetenzen der Unabhängigen Kontrollinstanz von der Funkaufklärung auf die Kabelaufklärung erweitert werden müssen. Gegenüber der Botschaft und der Nationalratsfassung hat Ihre Kommission diesen Umstand bereits in den Titel von Artikel 75 aufgenommen. Die vorgenommenen Änderungen sind auch im Kontext von Artikel 74 zu betrachten, wo es um die generelle unabhängige Aufsicht über den Nachrichtendienst geht, und als Ergänzung bezüglich der besonderen technologischen Art der Nachrichtenbeschaffung zu verstehen. Die Komplexität dieser Aufsicht hat die Kommission veranlasst, beim VBS gesetzgeberische Varianten für die kombinierte Funk- und Kabelaufklärungsaufsicht einzuholen.

Absatz 1 nimmt die erweiterte Aufsicht der Unabhängigen Kontrollinstanz auf und ergänzt die Fassung des Nationalrates um die Beaufsichtigung des Vollzugs der vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten und freigegebenen Aufträge durch den Nachrichtendienst des Bundes. Absatz 2 hält diese Kontrollaufgabe inhaltlich noch näher fest, und Absatz 3 räumt der Unabhängigen Kontrollinstanz das Recht auf Anträge ans VBS ein, dass aufgrund von Überprüfungen Aufträge zur Funkaufklärung eingestellt und Informationen gelöscht werden, wobei diese Anträge und allfälligen Berichte nicht öffentlich sind.

Diese durch die Kommission ergänzten Bestimmungen entsprechen einer der Kommission durch das VBS vorgelegten Variante zur Erweiterung der Aufsichtskompetenz der Unabhängigen Kontrollinstanz. Es ist denkbar und möglich, dass diese Form der erweiterten Aufsicht durch die Unabhängige Kontrollinstanz zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf ihre Durchlässigkeit zwischen beaufsichtigter Behörde einerseits und der Kontrollinstanz andererseits noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Diese Variante weitet jedoch die Aufsichtstätigkeit auch auf die Kabelaufklärung aus und sollte durch den Erstrat im Rahmen der Differenzbereinigung nochmals einer intensiven Prüfung, auch unter Einbezug der Artikel 74 und 76, unterzogen werden. Dabei sollten auch die Praktikabilität und die Erfahrungen der Geschäftsprüfungsdelegation mitberücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang verweise ich schliesslich auf die Motion 15.3498, die Ihre Kommission am Ende der Beratung des Nachrichtendienstgesetzes einstimmig verabschiedet hat und die anschliessend behandelt wird. Im Sinne einer längerfristigen Massnahme beantragt die Kommission mit dieser Motion Folgendes: Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten und Massnahmen aufzuzeigen, ob und wie eine Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes ausserhalb der Bundesverwaltung eingerichtet werden soll und wie diese auszugestalten ist. Ich werde mich dann bei der Behandlung der Motion nicht mehr gross äussern. Ich habe jetzt versucht, das darzulegen.