Cottier Anton · Ständerat · 2001-12-05
Cottier Anton · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-05
Wortprotokoll
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 269e
Antrag der Kommission
Titel
V. Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen Änderungen zulasten des Mieters
[VS]
Abs. 1
Der Vermieter kann den Mietzins vorbehältlich der Artikel 269a Absatz 1, 269c und 269d jeweils auf den nächsten Kündigungstermin erhöhen. Er muss .... mindestens 30 Tage .... Formular mitteilen.
[VS]
Abs. 1bis
Die Mietzinserhöhung muss in der Mitteilung begründet werden.
[VS]
Abs. 1ter
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Dettling, Bürgi, Schweiger, Slongo)
Ist der Vertrag für den Vermieter für eine Dauer von mehr als zwei Jahren unkündbar, so kann er die vertraglich vereinbarte Mietzinserhöhung auf einen von den Parteien bestimmten Termin oder, wenn ein solcher nicht vereinbart worden ist, auf einen ortsüblichen Kündigungstermin mitteilen. Die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens vier Monate.
[VS]
Abs. 2
Eine Mietzinserhöhung oder andere Vertragsänderung zulasten des Mieters ist nichtig, wenn:
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitgeteilt wird;
b. eine Begründung vollständig fehlt;
c. mit der Mitteilung die Kündigung angedroht oder ausgesprochen wird.
[VS]
Abs. 3
Die Absätze 1, 1bis und 2 .... Mietvertrag zulasten des Mieters zu ändern. (Rest des Absatzes streichen)
[VS]
Abs. 3bis
Mietzinserhöhungen bei vereinbarter Staffelung (Art. 269c) müssen nicht mitgeteilt werden.
[VS]
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[PAGE 876] [VS]
Abs. 5
Streichen
[VS]
Antrag Dettling
Abs. 1
.... vorbehältlich der Artikel 269 Absatz 1, 269b, 269c und ....
[VS]