Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11
Wortprotokoll
Den Begriff der Wahrung wichtiger Landesinteressen haben wir bereits in Artikel 3 aufgenommen. Nach diesem Grundsatzentscheid ist er auch in Absatz 1 von Artikel 19 aufzunehmen. Die Absätze 5 und 6 wurden im Nationalrat aufgrund eines Begehrens der GPDel aufgenommen und eingefügt. Während die Absätze 2 bis 5 in unserer Kommission unbestritten waren, beantragt sie, Absatz 6 zu streichen.
Wir befinden uns hier bei einer Schnittstelle zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes und der Strafverfolgung oder, anders ausgedrückt, zwischen präventivpolizeilichen und gerichtspolizeilichen Tätigkeiten. Der Kerngedanke von Artikel 19 Absatz 6 ist es, die Weitergabe von Erkenntnissen des Nachrichtendienstes des Bundes an die Strafverfolgungsbehörden einzuschränken. So sollen Erkenntnisse nur zur Abklärung von schweren Straftaten zur Verfügung gestellt werden dürfen. Absatz 6 von Artikel 19 regelt hier aber etwas sachfremd einen Teilaspekt der Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden. Diese Thematik wird nämlich in Artikel 59 des Entwurfes umfassend geregelt.
Die Kommission vertritt deshalb die Ansicht, dass die Frage der Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden ausschliesslich in Artikel 59 geregelt werden soll. Dazu schlägt die Kommission eine Änderung von Artikel 59 vor, die namentlich auch den Kerngedanken von Artikel 19 Absatz 6 aufgreift, diesen aber gesetzestechnisch am richtigen Ort platziert. Ihre Kommission hat beim Bundesamt für Justiz in Bezug auf Absatz 6 Informationen und Auskünfte eingeholt. Diese sind in die Neuformulierung von Artikel 59 eingeflossen.
Im Übrigen hat selbst der Bundesanwalt in der Anhörung vorgeschlagen, Artikel 19 Absatz 6 wie auch Artikel 24 Absatz 3 zu streichen. In der Tat ergibt sich bei Artikel 24 Absatz 3 ein analoger Sachverhalt in Bezug auf die besonderen Auskunftspflichten Privater.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission, nicht nur Artikel 19 Absatz 6, sondern anschliessend dann auch Absatz 3 von Artikel 24 zu streichen, zumal die beiden Absätze einen identischen Wortlaut haben.