Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11
Wortprotokoll
Zu Absatz 1 eine Bemerkung zur französischen Fassung von Buchstabe a: Im Vergleich mit dem deutschen Text fehlt in der französischen Fassung ein Satzteil. Die Kommission schlägt Ihnen eine entsprechende Ergänzung vor. Das betrifft aber wie gesagt nur die französische Fassung.
Ich erläutere auch gleich Absatz 2. Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates sieht vor, dass die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb von fünf Tagen entscheidet, ob der Antrag gemäss Absatz 1 genehmigt werden kann oder nicht. Ihre Kommission hat nun einem Vorschlag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einem Formulierungsvorschlag des VBS entsprochen und den Kreis der ermächtigten Personen etwas erweitert. So soll neu der Präsident oder die Präsidentin der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen können. Damit sind auch Abwesenheiten bei Ferien, Unfall und Krankheit geregelt, und die zeitliche Frist kann eingehalten werden.
Eine wichtige Ergänzung macht die Kommission mit Absatz 2bis; ich nehme das auch gleich dazu. Die Fassung des Nationalrates wird insofern ergänzt, als für die zuständigen Organe des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit geschaffen wird, im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung das Online-Strafregister Vostra konsultieren zu können und zu dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht erhält auch die Kompetenz, das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu ersuchen, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ich habe gestern bei der Revision des Strafregistergesetzes entsprechend darauf hingewiesen, dass das heute kommen wird. Man wird das jetzt aufnehmen - das betrifft das Vostra - und im Zweitrat noch entsprechend ergänzen, denn es ist noch nicht vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Bewilligungsverfahren in das Strafregister Einsicht nehmen kann.
Ebenfalls soll das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidfindung, ob eine Genehmigung erteilt werden soll oder nicht, auch die Möglichkeit erhalten, die Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes direkt anzuordnen. Das beschleunigt das Verfahren und gibt dem Bundesverwaltungsgericht die zusätzliche Möglichkeit, weitere Fragen direkt zu klären. Das VBS war damit einverstanden. Es forderte lediglich mit Hinweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, es sei eine entsprechende Formulierung in diesem durch die Kommission neugeschaffenen Absatz 2ter anzubringen.