Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11
Wortprotokoll
Ihre SiK lehnt bei Absatz 1 die Ergänzung des Nationalrates ab. Diese Ergänzung sieht vor, dass bei einer derartigen Massnahme die Entscheidkompetenz im Grundsatz dem Bundesrat zufällt, jedoch durch diesen an den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS delegiert werden kann. Sofern es sich um Fälle von untergeordneter Bedeutung handelt, kann die Kompetenz an den Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes delegiert werden.
Ihre Kommission beantragt Ihnen in Übereinstimmung mit der GPDel, in Absatz 1 bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, dies aus folgenden Gründen: Sabotage von Computersystemen im Ausland ist völkerrechtlich ein heikler Akt. Je nachdem, ob der Angriff einem staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zuzurechnen ist, ergeben sich unterschiedliche völkerrechtliche Konsequenzen, über die mit einem anderen Staat zu befinden ist. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass es in der Praxis schwierig sein dürfte, die Akteure hinter einem solchen Angriff eindeutig zu identifizieren. Weiter besteht das Risiko, dass ein Gegenangriff auf Computer treffen könnte, die nicht dem Angreifer gehören, und dass dadurch im Ausland unbeabsichtigte und unvorhergesehene Schäden angerichtet werden.
Trotz dieser Risiken hat der Nationalrat die bundesrätliche Entscheidkompetenz stark aufgeweicht. Wie gesagt, beantragt Ihnen Ihre Kommission in Übereinstimmung mit der GPDel und dem Chef VBS, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und die Ergänzung des Nationalrates abzulehnen.
In Absatz 2 ist gemäss Botschaft des Bundesrates vorgesehen, dass der Nachrichtendienst des Bundes zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auch von der Schweiz aus in Computersysteme und Netzwerke im Ausland eindringen kann, um dort vorhandene oder von dort aus übermittelte Informationen über Vorgänge im Ausland zu beschaffen. Bei heiklen politischen Fällen ist jedoch die Zustimmung des Chefs oder der Chefin des VBS notwendig. Es gilt in Bezug auf die Absätze 1 und 2 zudem festzuhalten, dass es sich bei Absatz 2 um eine ganz andere Ausgangslage als bei Absatz 1 handelt. In Absatz 1 geht es ja darum, in Computersysteme, von denen eine Bedrohung ausgeht, einzudringen und diese zu manipulieren. In Absatz 2 hingegen geht es lediglich darum, Informationen im Ausland zu beschaffen, also das zu machen, was der Nachrichtendienst im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Bereiche macht.
Ihre Kommission beantragt, den ersten Teil dieses Absatzes 2 entsprechend zu ändern und den letzten Satz gänzlich zu streichen. Gleichzeitig soll das Eindringen in Computersysteme und Netzwerke im Ausland dem Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 28 bis 31 unterstellt werden. Dieses soll in Artikel 36 Absatz 3 verankert werden.
Die beantragte Korrektur schlägt somit die notwendige Gleichbehandlung der Fälle im Inland und im Ausland vor. Wenn sich ein Computer im Inland befindet, muss das Bundesverwaltungsgericht sein Einverständnis geben, bevor der Nachrichtendienst in dieses System eindringen darf. Wenn sich der gleiche Computer aber im Ausland befindet, braucht es die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Diese Ungleichbehandlung erachten sowohl die GPDel wie auch Ihre Kommission als nicht sachgerecht; Computer sind heute sehr mobil. Eine Genehmigung soll nicht allein deshalb unnötig werden, weil zum Beispiel der Besitzer eines tragbaren Computers über die Grenze reist.
Mit dem Antrag Ihrer Kommission würde überdies auch der in Absatz 2 der Fassung des Bundesrates verwendete Begriff "politisch heikle Fälle" wegfallen. Dieser Begriff ist aus Sicht der Kommission zu vage.