preparatory:AB 185641
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-11
Wortprotokoll
Wir haben hier grundsätzlich keine Differenzen, wir folgen Ihrer Kommission. Wie ihr Präsident ausgeführt hat, ist es hier aber doch noch wichtig, den Begriff der schweren Straftat, der eingefügt wurde, zuhanden der Materialien etwas zu präzisieren. Wir haben Artikel 59, "Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden", und Artikel 60, "Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden".
Die Frage in der Kommission war ja eigentlich, wann, in welchem Fall der Nachrichtendienst Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Es ging in der Diskussion darum, dass man nicht schon einen Velodiebstahl melden muss, auf den man gestossen ist, sondern dass eine gewisse Schwere vorliegen muss. Wenn man jetzt in Bezug auf diese schweren Straftaten mit der Strafprozessordnung vergleicht, stellt man fest, dass man dann aber doch eine Differenzierung vornehmen müsste. In der Strafprozessordnung sind schwere Straftaten Tötungsdelikte, qualifizierte Raubüberfälle, schwere Sprengstoffdelikte, Geiselnahmen, qualifizierte Freiheitsberaubung. Dass solche Dinge selbstverständlich der Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden, ist klar. Es braucht dann aber irgendwo eine Zwischenstufe zwischen dem Velodiebstahl und Delikten dieser Schwere, die zu einer Weiterleitung der Daten führen soll. Das haben wir in der Kommission ausführlich besprochen. Der Präsident hat es auch noch einmal angesprochen. Hier wäre in der Praxis entsprechend auf diese Materialien zurückzugreifen.
Aber wir haben inhaltlich keine Differenzen, wir waren uns in der Kommission einig. Ich bitte Sie, bei den Artikeln 59 und 60 Ihrer Kommission zu folgen.