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Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2015-06-04

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-04

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat die Motion Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", und die Motion Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", am 26. März dieses Jahres vorberaten. Die Motion 13.3023 verlangt, dass der Bundesrat einen Entwurf zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung ausarbeitet; die Motion 13.3196 beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 einer Totalrevision zu unterziehen.

Die Bundesgesetzgebung hat verschiedene Änderungen erfahren, besonders zu erwähnen ist das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, welches seit dem 1. Januar 2000 in Kraft ist. Das Bundesgericht hat sich bereits in einer Richtlinie vom 25. November 1999 in diesem Sinne geäussert. Bei der Anwendung des geltenden Rechts stellen sich viele Fragen, für welche die Rechtssicherheit nicht gewährleistet ist, wie zum Beispiel: Wer ist für die Behandlung nachträglich angemeldeter Rechtsansprüche zuständig? Was geschieht, wenn das Plangenehmigungsverfahren einmal abgeschlossen ist? Welche Tragweite hat Artikel 38 des Enteignungsgesetzes, welcher von der Schätzung offenkundiger Rechte handelt?

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung beider Motionen. Er begründet dies mit dem Hinweis, dass er am 13. Februar 2013 die Anpassung von drei Verordnungen zum Enteignungsgesetz gutgeheissen und dabei beschlossen habe, den Revisionsbedarf "vertieft" zu prüfen. Falls der Erstrat die Motion annehme, so der Bundesrat - inzwischen hat der Nationalrat die Motion Regazzi mit 85 zu 83 Stimmen bei 5 Enthaltungen und die Motion Ritter mit 135 zu 56 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen -, behalte er sich vor, im Zweitrat, also in unserem Rat, eine Änderung der Motionen zu beantragen. Diesen Antrag des Bundesrates haben Sie vor sich. Er lautet: "Der Bundesrat wird beauftragt, die Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes über die Enteignung vertieft zu prüfen."

Ihre Kommission für Rechtsfragen ist jedoch der Meinung, dass im Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht ein Handlungs- und Revisionsbedarf besteht. Dies wird auch von den Anspruchsgruppen unterstützt. Beim Enteignungsgesetz handelt es sich, wie ich bereits ausgeführt habe, um ein Gesetz aus dem Jahr 1930. Obwohl es 1971 und 1972 Änderungen erfahren hat, ist sein Grundgehalt nicht angetastet worden. Es handelt sich um eines der ältesten eidgenössischen Gesetze, welche heute noch in Kraft sind. Dies alleine ist kein Grund für die Forderung nach einer Totalrevision. Aber für die Kommission war es ausschlaggebend zu fordern, dass sich der Bundesrat mit der Annahme der Motionen einen gesamthaften Überblick darüber verschaffen muss, welche Bestimmungen revisionsbedürftig sind. Der vorhandene Handlungsbedarf lässt sich mit dem vorliegenden Auftrag der Motionen, das Enteignungsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, zweckmässig umsetzen.

Unsere Kommission lehnt eine Abänderung in eine lediglich vertiefte Prüfung ab und beantragt Ihnen mit 7 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion 13.3023 anzunehmen, und mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion 13.3196 anzunehmen.