Schmid Martin · Ständerat · 2014-09-25
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich könnte mich gerade meinem Vorredner anschliessen; ich ergreife aber dennoch das Wort, um vielleicht auch noch ein paar Ausführungen zum Einzelantrag Fournier zu machen.
Worum geht es? Wir diskutieren jetzt bei Artikel 12 Absatz 2bis nur noch, ob man altrechtliche Wohnungen, welche bestehen bleiben, geringfügig oder eben auch noch weiter soll erweitern können. Kollege Berberat hat mit seinem Minderheitsantrag zum Ausdruck gebracht, dass er keine Erweiterung einer altrechtlichen Wohnung, auch nicht um einen Quadratmeter, zulassen möchte, wenn diese Wohnung nicht einer Pflicht zur Nutzung als Erstwohnung unterstellt ist. Eine solch strikte Regelung erscheint mir unverhältnismässig. Die Initianten wollten ja die Schaffung neuer Wohnungen, und zwar neuer kalter Betten, verhindern. Wenn eine altrechtliche Wohnung erweitert wird, dann, glaube ich, wird eben in diesem Bereich der Wille der Initianten nicht tangiert.
Ich bin der Auffassung, dass eine geringfügige Erweiterung auch mit Artikel 75b der Bundesverfassung vereinbar ist. [PAGE 964] Dieser Meinung ist auch der Bundesrat, ansonsten hätte der Bundesrat nicht eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, welche nämlich gerade diese Erweiterungsmöglichkeit auch vorgesehen hat. Der Bundesrat hat erst nach der Vernehmlassung darauf verzichtet, dem Parlament einen Entwurf vorzulegen, der diese Erweiterungsmöglichkeit beinhaltet. Die Kommissionsmehrheit hat dann einfach nochmals diesen richtigen Gedanken des Bundesrates aufgenommen, dass es eben sinnvoll ist, für altrechtliche Wohnungen noch die Möglichkeit einer geringfügigen Erweiterung vorzusehen.
Kollege Fournier möchte jetzt doch noch deutlich weiter gehen, indem er vorschlägt, dass innerhalb der Bauzonen jegliche Erweiterung, sei sie noch so gross, möglich sein solle, sofern eben keine zusätzliche Wohneinheit gebaut werde. Das ist, meine ich, deutlich schwieriger mit dem Verfassungsartikel zu vereinbaren, als wenn eben im Gesetz klar dokumentiert wird, dass diese maximale Erweiterung 30 Prozent bzw. 30 Quadratmeter betragen darf. Auch aus Sicht des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches auch ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ist, ebenso aus Sicht der Eigentumsgarantie glaube ich eben, dass hier die Kommissionsmehrheit einen guten Kompromiss gefunden hat, welcher gerade auch für die Wohnbevölkerung in den betroffenen Gebieten Erweiterungsmöglichkeiten vorsieht, die massvoll sind, aber sicher nicht dazu führen, dass hier der Landschaftsschutz unter Druck käme oder dass andere übergeordnete Interessen gefährdet wären.
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.