Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-25
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich muss halt trotzdem wieder zum Ausgangspunkt zurückkehren, zum Verfassungsartikel. Der Verfassungsartikel besagt, dass Zweitwohnungen nicht mehr gebaut werden dürfen, wenn in einer Gemeinde entweder der Bestand an Zweitwohnungen 20 Prozent erreicht hat oder die Bruttogeschossfläche von Zweitwohnungen diesen Wert erreicht hat. Man kann also nicht ausbauen, wie man will, ansonsten verletzt man den Verfassungsartikel. Das ist einfach die Grundlage. Auch ich war nicht dafür, doch sie besteht nun einmal.
In der Vernehmlassung haben wir gesagt, dass es zwei Varianten gibt: Entweder sagen wir - eben wie nach dem Konzept Berberat -, dass wir die freie Wahl, ob es sich um eine Erst- oder um eine Zweitwohnung handelt, einschränken, um dann bei den Ausbaumöglichkeiten grosszügiger zu sein, oder wir machen es genau umgekehrt. Weil das in der Vernehmlassung extrem umstritten war, haben wir uns für die meines Erachtens lebensnahere Lösung entschieden, wonach man frei wählen kann, ob eine bestehende Liegenschaft eine Erst- oder eine Zweitliegenschaft ist. Wenn es eine Erstliegenschaft ist, bestehen überhaupt keine Restriktionen. Man kann dann zwei Kinderzimmer, ein weiteres Stockwerk, vier Badezimmer usw. anbauen. Das ist dann Eigentumsrecht des Erstliegenschaftsbesitzers. Wenn es aber eine Zweitliegenschaft ist, dann gibt es Einschränkungen.
Mit der Version der Kommissionsmehrheit kann grundsätzlich jede Liegenschaft um maximal 30 Quadratmeter erweitert werden. Das sind zwei Zimmer, manchmal drei. Das würde man nun bei jeder altrechtlichen Liegenschaft erlauben, das ist der grosse Unterschied. Erst wenn eine Erweiterung grösser sein soll als diese 30 Quadratmeter, muss man das deklarieren; dann muss man im Grundbuch anmerken lassen, dass es sich um eine Erstliegenschaft handelt. Das ist der Unterschied dieser Konzepte.
Aus heutiger Sicht verstehe ich, dass sich bei bestehenden Liegenschaften die Komfortansprüche ändern können und damit ein Mehrbedarf an Raum einhergeht. Dann muss man sich aber entscheiden. Bei einer bestehenden Liegenschaft wohnt ja schliesslich jemand ständig in dieser. Entweder wurde sie schon umgebaut, oder der Umbau ist im Gange, oder man muss sich entscheiden. Ist es eine Erstliegenschaft, hat man keine Probleme.
Herr Ständerat Engler, das von Ihnen zitierte Beispiel ist ein total schlechtes. Energetische Sanierungen und alles, was mit den Aussenwänden und der Konstruktion zu tun hat, betreffen nie Hauptnutzfläche. Es geht nur um diese. Alles, was mit den Aussenwänden und der Isolierung zu tun hat, betrifft Konstruktionsfläche und ist so oder so erlaubt. Das Anbringen einer Aussenisolation ist bei jeder altrechtlichen Wohnung zulässig, weil es nicht der Vergrösserung der Hauptnutzfläche dient. Sie können also Ihrem besorgten Bürger schreiben, die Bundesrätin habe bestätigt, er dürfe isolieren. Ich danke ihm, wenn er es tut und damit energieeffizienter wird.
Es geht nur um die Hauptnutzflächen. Deshalb müssen Sie sich entscheiden. Sie haben in Absatz 1 beschlossen, dass jeder heute bei einer altrechtlichen Liegenschaft die freie Wahl hat. Wenn Sie dort die doppelt liberale Auffassung vertreten, dass jeder, egal, was es für eine Baute ist, auch noch zwei Zimmer anbauen darf, dann sind Sie aber wieder mit der Frage konfrontiert, ob es noch verfassungskonform ist oder ob es zu viel des Guten ist. Der Bundesrat hat hier gesagt, für Erstwohnungen sei es kein Problem, die [PAGE 965] Eigentumsgarantie gehe vor. Hier kommen Sie eben sehr schnell wieder in die Problematik der Bruttogeschossfläche.
Über den Antrag Fournier spreche ich gar nicht, da sind wir hier im Graben. (Macht eine entsprechende Handbewegung; Heiterkeit)