Jositsch Daniel · Nationalrat · 2015-06-08
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-08
Wortprotokoll
Die Vorlage betreffend das Sanktionenrecht weist noch zwei Punkte auf, die der Einigungskonferenz vorgelegt worden sind. Die Einigungskonferenz hat mit Bezug auf die beiden Punkte eine Einigung gefunden. Ich möchte Ihnen kurz darlegen, worum es sich dabei handelt:
Es ist zunächst Artikel 41 Absatz 2 zu nennen, bei dem noch eine Differenz zwischen Nationalrat und Ständerat bestand, und zwar geht es da um die Notwendigkeit, die Strafform, die der Richter wählt, näher zu begründen. In Artikel 41 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine kurzfristige Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe notwendig ist. Die beiden Räte haben vorgesehen, dass es neu zwei Gründe gibt: Eine kurzfristige Freiheitsstrafe ist dann möglich, wenn die Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden kann - das ist die Variante, die wir jetzt schon kennen -, und neu, wenn eine kurzfristige Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt erscheint.
Der Ständerat hat in Absatz 2 vorgesehen, dass der Richter, wenn er statt der Geldstrafe eine kurzfristige Freiheitsstrafe aussprechen möchte, diese Strafform näher zu begründen hat. Der Nationalrat wollte in seiner Version auf diese Begründungspflicht verzichten. Der Grund, warum der Ständerat die Begründung vorgesehen hat, liegt darin, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig ist darzulegen, weshalb der Richter eine Strafform wählt. Wenn er zwei verschiedene zur Verfügung hat, wie im Bereich kurzfristiger Freiheitsstrafen, wo eben noch eine Geldstrafe möglich ist, dann soll er begründen, warum er die Strafform der kurzfristigen Freiheitsstrafe gewählt hat. Der Beschuldigte muss dieses Urteil allenfalls in zweiter Instanz anfechten können und eben darlegen können, warum er die Geldstrafe statt der kurzfristigen Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Das kann er nur, wenn das Urteil entsprechend begründet ist. Und schliesslich - und das war eigentlich die Hauptbegründung des Ständerates - wird in diesem Bereich häufig ein Strafbefehl ausgefällt, und im Strafbefehl erscheint ansonsten diese Begründung nicht. Deshalb wollte der Ständerat Absatz 2 beibehalten.
Die nationalrätliche Delegation in der Einigungskonferenz hat nun hier nachgegeben. Es wurde kein anderer Antrag gestellt, und entsprechend konnte sich die Einigungskonferenz auf die Version des Ständerates einigen, sprich: Sie hat Absatz 2 beibehalten. Damit besteht die Verpflichtung, dass der Richter es näher zu begründen hat, wenn eine kurzfristige Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ausgefällt wird. Das betraf die eine Differenz.
Die andere Differenz betraf Artikel 352 der Strafprozessordnung, die die Strafbefehlskompetenz vorsieht. Mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung wurde die Kompetenz für den Staatsanwalt, einen Strafbefehl auszufällen, auf maximal sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Namentlich die Kantone Genf und Waadt kannten vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine höhere Obergrenze; diese Grenze wurde auf sechs Monate gesenkt. Nun hat der Nationalrat in Absatz 4 der Bestimmung eine neue Möglichkeit vorgesehen: Wenn eine bedingte Strafe widerrufen wird und diese Strafe zusammen mit der neuen Strafe eine höhere Strafe als sechs Monate ergeben würde, nämlich eine von bis zu zwölf Monaten, könnte man das immer noch im Strafbefehl vorsehen. Der Ständerat wollte die Grenze bei sechs Monaten belassen. [PAGE 925]
Auch hier folgt die Einigungskonferenz dem Ständerat, und zwar mit einem Stimmenverhältnis von 16 zu 7 bei 1 Enthaltung. Dieser Beschluss entspricht dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates, dem eben der Ständerat gefolgt ist und dem nun die Einigungskonferenz mehrheitlich zugestimmt hat.
Schliesslich gibt es noch eine Koordinationsnorm, die am Schluss von der Einigungskonferenz angenommen worden ist. Das betrifft ein Spezialproblem, das sich bei der Revision des Sanktionenrechts in Zusammenhang mit der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative ergeben hat, weil beide Vorlagen eine Wegweisungsbestimmung enthalten. Die Koordinationsnorm sieht nun vor, dass Artikel 67c, wie im Rahmen dieser Vorlage vorgesehen, zugunsten der Regelung der Ausschaffungs-Initiative, die am 20. März bereits in der Schlussabstimmung war, zurückzustehen hat und somit wegfällt. Das heisst, dass die Regelung gilt, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative vorgesehen wurde.
Das sind die Bestimmungen, über die wir nach der Einigungskonferenz noch abstimmen müssen.