Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-08
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-08
Wortprotokoll
Es ist tatsächlich so: Aufgrund des verfahrensrechtlichen Bezugs dieser Vorlage sollen im Rahmen dieser Revision einige Anpassungen der Zivilprozessordnung vorgenommen werden. Dabei handelt es sich grösstenteils um rein redaktionelle Bereinigungen, die alle oder nur bestimmte Sprachfassungen betreffen und die als solche keine Rechtsänderungen herbeiführen.
Artikel 198 Buchstabe g hat die Frau Bundespräsidentin bereits angeführt: Da wurde schlicht vergessen, bei den eingetragenen Partnerschaften auch die Ungültigerklärung ins Gesetz zu schreiben.
In Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a soll der sinnfremde Satzteil "oder gefunden worden sind" für echte Noven gestrichen werden. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da - Sie wissen das, liebe Juristinnen und Juristen, deren es ja hier im Saale viele gibt - echte Noven nur solche sein können, die erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, während es sich bei den erst nachträglich gefundenen Tatsachen oder Beweismitteln eben gerade um unechte Noven handelt, die in Absatz 2 von Artikel 229 abgehandelt werden.
Ebenfalls geändert wird Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, wo es in der deutschen und italienischen Fassung "oder" statt "und" heissen muss. Hier bringt die französische Fassung bereits korrekt zum Ausdruck, dass eine Klageänderung zulässig ist, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen von Artikel 227 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entweder auf neuen Tatsachen oder auf neuen Beweismitteln beruht.
In der italienischen Fassung von Artikel 234 ist in beiden Absätzen der Wortlaut der Einleitung der deutschen und französischen Fassung anzupassen.
Bei den Bestimmungen in Artikel 250 Buchstabe c Ziffern 6, 7 und 13 wird infolge der zwischenzeitlichen Änderungen im Gesellschaftsrecht eine Anpassung notwendig, indem die Verweise auf die entsprechenden Gesetzesartikel im Obligationenrecht korrigiert werden.
Sie sehen, alle diese Änderungen sind nicht inhaltlicher Natur; ebenso jene in Artikel 258 Absatz 1 OR, wo die französische Fassung korrigiert wird, sodass sie mit den beiden anderen übereinstimmt. In Artikel 305 OR wird der Einleitungssatz um "insbesondere" präzisiert. Dies ist normal bei solchen Aufzählungen, die für das summarische Verfahren gemäss Artikel 248 der Zivilprozessordnung gelten.
Die Kommission hat eingehend und ausführlich darüber beraten, ob es sinnvoll sei, solche Änderungen, die kaum mit der eigentlichen Vorlage zusammenhängen, quasi auch gleich noch durchzuwinken, oder ob es vorzuziehen sei, ein eigenes Verfahren durchzuführen. Eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission stimmte für das Durchwinken dieser Änderungen. Es wurde aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Änderung weiterer Gesetze oder Anpassungen redaktioneller Art in anderen Erlassen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Vorlage stehen, eine Ausnahme bilden sollten. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste mit solchen redaktionellen Änderungswünschen. Die Kommission für Rechtsfragen erhält diese Liste jeweils zu Beginn der Legislatur. Wir sollten uns vielleicht das nächste Mal überlegen, wie wir das besser an die Hand nehmen können. Vielleicht müssen wir auch selber ein bisschen darauf achten, dass wir, wenn wir Gesetze ändern, diese konsistent ändern.
Die Änderungen wurden von der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Ich bitte Sie namens der Kommission, der Mehrheit zuzustimmen.