Abate Fabio · Ständerat · 2015-06-03
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03
Wortprotokoll
Die Kommission hat, wie schon erwähnt, mit Stichentscheid des Präsidenten bei Artikel 322octies und 322novies einen Absatz 2 eingefügt; in beiden Bestimmungen ist derselbe Wortlaut vorgesehen.
Der Grundsatz der Strafverfolgung von Amtes wegen ist bestätigt. Leichte Fälle sind aber davon ausgenommen. Wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind, soll die Privatbestechung nur auf Antrag strafbar sein. Diese Fassung von Absatz 2 lehnt sich an das deutsche Modell an, wonach, wenn kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft in einem Fall von Privatbestechung die Tat von Amtes wegen verfolgen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Es geht also um eine Ausnahme der Strafverfolgung von Amtes wegen, sodass bei geringfügigen Fällen, bei denen keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind, die Strafverfolgung nur auf Antrag geschieht.
Die allgemeine Bestimmung von Artikel 52 StGB reicht nicht, um die Ausnahmen der geringfügigen Fälle zu verankern. Gemäss dieser Norm sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Klar ist, dass geringfügige Fälle heute nicht vom Gesetzgeber bezeichnet werden können; das wird durch die zukünftige Rechtsprechung erfolgen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.