Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-03
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03
Wortprotokoll
Von Kollege Levrat wurde zu Recht gesagt, man solle sich nicht zu sehr von der Aktualität beeinflussen lassen, es gehe um die Beratung einer Änderung des Strafgesetzbuches, bei der die Fifa zwar eine Rolle spiele, die aber unabhängig von der Fifa erfolgen müsse. Kollege Levrat hat in seinem Votum dann aber trotzdem zumeist von der Fifa und von der Schweiz als Standort internationaler Sportverbände und Organisationen gesprochen. Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, man müsse hier letztlich über die Fifa urteilen. Wir sollten uns also bewusst sein, dass wir kein Fifa-Tribunal sind und dass für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt.
Zum Thema der Revision des Strafrechts im Bereich der Korruption: Wir sind uns alle einig, dass es eine üble Sache ist, wenn jemand besticht oder sich bestechen lässt, ob das im öffentlichen Bereich geschieht, ob es Beamte sind, die sich bestechen lassen, oder ob es Private sind. Das ist ein unanständiges Verhalten, das von der Gesellschaft als verwerflich empfunden wird. Bestechung ist eine üble Sache, darin sind wir uns alle einig. Deshalb soll Bestechung auch im Privatsektor strafbar sein. Das ist heute so, aufgrund des Wettbewerbsrechts allerdings in einem eingeschränkten Anwendungsbereich. Mit der vorliegenden Revision erreichen wir eine Verschärfung, indem die Privatbestechung vom Wettbewerbsrecht ins bürgerliche Strafrecht überführt wird, was den Geltungsbereich vergrössert. Es werden somit tendenziell mehr Fälle in den Anwendungsbereich der Privatbestechung fallen.
Unterschiedlicher Meinung sind wir in der Frage, ob bei der Privatbestechung immer ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht; dies im Unterschied zur Bestechung öffentlicher Personen, die das Vertrauen in den Staat und in seine Funktionsfähigkeit verletzt. Bei der Privatbestechung betrifft der Vertrauensbruch oft das Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber.
Von Kollege Levrat wurde gesagt, es sei deshalb nie zu Verurteilungen wegen Privatbestechung gekommen, weil es sich dabei um ein Antragsdelikt handle. Das mag so sein, gilt allerdings genau gleich für die Bestechung von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, für die das Offizialprinzip gilt. Auch da erfährt man nur von einer kleinen Zahl von Vorfällen, die zu einer Untersuchung führen. Genau da sehe ich das Problem: Auch das Korruptionsstrafrecht, wie wir es jetzt zu revidieren gedenken, wird die Korruption nicht zum Verschwinden bringen, und zwar weder im öffentlichen noch im privaten Bereich. Es geht hier an sich um etwas anderes, und da berufe ich mich jetzt auf Herrn Levrats Parteikollegen, Professor Jositsch: Dieser stellt sich klar auf den Standpunkt, dass die Revision zwar gut gemeint sei, dass man aber dort ansetzen müsste, dass ein korruptes Verhalten überhaupt bekanntwird. Das Stichwort dafür ist die Whistleblowing-Gesetzgebung, die einen wirksamen Schutz für den Arbeitnehmer vermittelt, welcher solche Verfehlungen bekanntmacht. Wenn wir von Prävention reden und nochmals auf die grossen Organisationen zu sprechen kommen wollen, geht es darum, dass diese Organisationen so organisiert sein müssten, dass sie transparent sind, dass sie einen Einblick zulassen und dass ein entsprechendes internes und auch unabhängiges Controlling überhaupt möglich ist.
Sie haben die Fifa angesprochen. Dort stellt sich beispielsweise die Frage, ob es richtig ist, dass eine Organisation mit einem grossen Teil kommerzieller Tätigkeit in der Rechtsform eines Vereins bestehen darf, oder ob nicht andere Rechtsformen einen besseren Einblick und eine bessere Transparenz ermöglichen würden. Es sind verschiedene Ideen lanciert worden, um dies zu erreichen, etwa indem das Bundesamt für Sport jährlich Einblick in die Organisationen nähme, um das Geschäftsgebaren zu beurteilen. Ich halte das nicht für eine zielführende Massnahme. Es stellt sich aber beispielsweise die Frage nach gewissen Auflagen für alle, die von Steuerprivilegien des Staates profitieren, unabhängig von der Organisationsform und den eigenen Controlling-Möglichkeiten. Vielleicht könnte das ein präventiver Ansatz für Transparenz sein.
Wir werden nachher darüber sprechen, ob das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bei der Privatbestechung wirklich in allen Fällen gegeben ist oder nicht. Die Mehrheit hat sich dafür entschieden, dass immer ein öffentliches Interesse damit verbunden sein soll, damit der Staat von sich aus tätig werden kann. Nochmals: Voraussetzung dafür, dass der Staat tätig wird, ist, dass überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt; dort liegt die viel grössere Schwierigkeit. Wenn Sie mich fragen, wann ein öffentliches Interesse betreffend eine Privatbestechung vorliegt, sage ich Ihnen, dass ich beispielsweise Fälle ausschliesse, bei denen ein geringer oder kein Schaden entstanden ist.
Wenn Sie mich fragen, ob der Fifa-Fall von Staates wegen untersucht werden müsste: Klar sind öffentliche Interessen davon berührt! Es geht auch um das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht. Aufgrund der Schwere und Häufigkeit der begangenen Taten, der grossen Summen, die im Spiel sind, aber auch aufgrund des Schutzes der Integrität des Standortes Schweiz sind öffentliche Interessen verletzt - zweifellos ein Fall also, bei dem das öffentliche Interesse auch bei einer vermuteten Privatbestechung eine Untersuchung von Amtes wegen auslösen müsste. Überall dort, wo Urkundendelikte mit der Privatbestechung verbunden sind, wo es um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden geht, überall dort, wo generalpräventiv das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht und in den Rechtsstaat auf dem Spiel steht, sind öffentliche Interessen berührt.
Es gibt aber auch die kleinen privaten Bereiche, bei welchen ich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung von Amtes wegen sehe. Ich kann ein Beispiel nennen: Eine Person mietet sich ein Auto bei einer Vermietungsfirma, bringt das Auto mit einem Kratzer zurück und bietet der Person am Schalter 100 Franken dafür an, dass sie diesen Schaden verschweigt und er sich damit von der Bezahlung der Franchise befreien kann. Soll, falls die Verfehlung bekanntwird, das nicht im Unternehmen selber gelöst werden können?
Nochmals: Der Schlüssel für das Korruptionsstrafrecht liegt darin, dass wir die Möglichkeiten schaffen, dass solche Fälle überhaupt bekanntwerden. Somit werde ich in dieser Frage, ob die Privatbestechung in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt werden soll oder nur dort, wo ein öffentliches Interesse verletzt wird, die Kommissionsmehrheit unterstützen.
Sie haben Recht, Kollege Levrat: Am Schluss heisst es, dass man in diesem Bereich ein Opportunitätsprinzip einführt, welches dem Staatsanwalt die Kompetenz gibt, zu beurteilen, ob es sich um einen Fall von einer derartigen Tragweite handelt, dass er selber tätig werden muss und die Untersuchung einleitet, oder ob er den Ball an das Unternehmen und den Arbeitgeber zurückspielt, welcher dann die [PAGE 366] Möglichkeit hat, eine Verfehlung intern zu sanktionieren oder aber mit einem Strafantrag die Prozessvoraussetzungen zu schaffen, damit eine Untersuchung eingeleitet werden kann.