Hess Hans · Ständerat · 2015-06-17
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir die Vorbemerkung, dass ich am 29. September 2004, also vor über zehn [PAGE 613] Jahren, die Motion eingereicht habe, die verlangt hat, das Cassis-de-Dijon-Prinzip sei einzuführen (04.3473). Heute staune ich eigentlich, dass das überhaupt gelungen ist. Die Auseinandersetzungen waren damals schon sehr heftig. Es wurde heftig über Importfreiheit, Parallelimporte gestritten. Ich darf hier aber festhalten, dass unser Rat damals eigentlich eine entscheidende Rolle gespielt hat, dass die Einführung überhaupt zustande gekommen ist.
Ein halbes Jahr nach der Einführung des Prinzips wurde bereits wieder die Teilaufhebung verlangt, mit der Begründung, es gebe gravierende Qualitätsprobleme bei den Lebensmitteln - dies nach einem halben Jahr. Noch heute fehlen Beweise für diese Behauptung. Bestünde ein solches Problem - das darf ich hier wirklich sagen -, würden Einkaufstouristen aus der Schweiz wohl nicht jährlich Lebensmittel für gegen 3 Milliarden Franken im Ausland einkaufen; Anita Fetz hat darauf hingewiesen. Wir haben ein Preisproblem, wir haben kein Qualitätsproblem. Die Ausnahme der Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip wäre ein Zeichen der Abschottung der Schweiz. Sie gäbe vor allem jenen Kreisen Aufwind, die neue Handelshemmnisse wollen; das ist das Ziel.
Herr Baumann, es ist heute einfach noch zu früh, die Wirkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zu beurteilen. Ich darf darauf hinweisen, dass es auch in der EU Jahre dauerte, bis das neue Regime wirklich funktionierte. Der mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip bewirkte effiziente und unbürokratische Abbau von staatlichen Handelshemmnissen ist meiner Meinung nach höchst erwünscht. Es kommt dazu, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip keinerlei negative Auswirkungen hat. Ich sehe da wirklich nichts. Im Gegenteil: Das Prinzip hat in vielen Fällen zumindest eine dämpfende Wirkung bei der Preisfestsetzung von importierten Markenartikeln; der Berichterstatter hat richtigerweise darauf hingewiesen.
Ich halte Folgendes fest: Wir haben Vorschriften, die ganz klar darauf hinwirken, dass die Schweiz handeln kann, wenn irgendetwas nicht stimmt. Wenn Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, haben wir die nötigen Bestimmungen; ich verweise auf Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b oder auf Artikel 16d Absatz 1 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse. Neben den präventiven Kontrollen können auch nachträgliche Kontrollen durch die Marktüberwachungsbehörde durchgeführt werden. Besteht wirklich der Verdacht einer Gesundheitsgefährdung, trifft die zuständige Überwachungsbehörde die geeigneten Massnahmen; das steht so in Artikel 19 Absätze 2 bis 6. Gegebenenfalls wird ein Produkt sogar aus dem Verkehr gezogen. Es gibt wirklich keine sachlichen Gründe dafür, Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip auszuschliessen.
Ich bitte Sie: Bleiben Sie bei der seinerzeitigen Linie des Ständerates, und treten Sie nicht auf die Vorlage ein.