Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-10

Wortprotokoll

Etwas möchte ich einmal vorwegnehmen: Dieses Geschäft, das Sie heute beraten, ist auch eine Auftragsarbeit. Es ist manchmal schon etwas speziell, wenn man sieht, wie das Parlament Motionen annimmt. Hier geht es um eine Motion Rutschmann, die von beiden Räten angenommen wurde. Natürlich waren einige von Ihnen damals noch nicht dabei, und sie hätten sicher schon damals dagegen gestimmt. Aber dann kommen diese Motionen zum Bundesrat, wir machen einen Gesetzesvorschlag, und dann sagen Sie am Schluss, das sei falsch, naiv oder was weiss ich. Immerhin unterstützen die überwältigende Mehrheit der Kantone und noch viele weitere Kreise diese Vorlage.

Die Vorbehalte, die jetzt angemeldet wurden, betreffen eigentlich zwei Dinge. Auf der einen Seite sagen diejenigen, die jetzt hier nicht eintreten möchten: "Überlassen Sie das den Kantonen, die haben ja die Befugnis; das soll jeder Kanton für sich regeln." Aber das widerspricht, wie der Kommissionssprecher jetzt gerade gesagt hat, dann einfach der Freizügigkeit. Dann haben Sie halt trotzdem Hürden eingebaut, denn mit der Zivilprozessordnung wollte man eigentlich nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern eben diese Freizügigkeit über alle Kantone hinweg. Das war etwas, was man mit dieser Motion und jetzt mit dieser Gesetzesrevision erreichen wollte. Diese Freizügigkeit haben Sie natürlich jetzt nicht geregelt.

Warum jetzt hier das SchKG ändern? Das SchKG ist einfach ein wichtiger Anwendungsfall. Sie könnten sagen, es gäbe vielleicht noch weitere Projekte. Das ist schon so, aber noch einmal: Wenn Sie Motionen annehmen und wenn der Bundesrat sagt, dass wir jetzt einmal zehn Jahre warten und das Problem dann anschauen, wenn die ganze Zivilprozessordnung wieder revidiert wird, machen Sie uns auch Vorwürfe. Und wenn der Bundesrat Ihre Motion umsetzt, sagen Sie, es seien nur punktuelle Lösungen, die eigentlich keinen Zusammenhang haben. So ergeht es uns immer wieder - ich wollte das nur noch einmal sagen. [PAGE 782]

Es wurden auch materielle Vorbehalte angebracht, und es wurde gesagt, dass hier eigentlich gar nicht Inkassobüros oder Rechtsschutzversicherungen diese Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern wahrnehmen sollen. Zu dieser Frage ist Folgendes zu sagen: Es ist natürlich schon richtig, dass sich gerade im Summarverfahren durchaus anspruchsvolle und komplexe Rechts- und Verfahrensfragen stellen können. Das stimmt, wenn Sie z. B. an eine Rechtsöffnung mit internationalem Bezug oder an ein Arrestbegehren denken. In der Praxis gehen diese Fälle aber schon heute an spezialisierte Anwälte, auch in den Kantonen, in denen die gewerbsmässige Vertretung offen ist.

Komplexe Einzelverfahren sind nicht der übliche Business Case von Inkassounternehmen. Sie müssen einfach sehen, dass komplexe Fälle nicht die Mehrzahl der Verfahren ausmachen. Wir sprechen von jährlich rund 250 000 Rechtsvorschlägen schweizweit, die zu einem wesentlichen Teil im Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden. Es ist ein Massengeschäft, in dem es oft um kleine, gleichgeartete Forderungen geht, z. B. um Forderungen aus Telefonrechnungen oder Krankenkassenprämien. Wenn damit jedes Mal ein "agent d'affaires" oder ein Anwalt beauftragt werden muss, führt das übers Ganze gesehen natürlich zu bedeutenden Zusatzkosten. Diese werden dann letztlich dem unterliegenden Schuldner aufgebürdet, oder sie führen dazu, dass eine Forderung gar nicht erst durchgesetzt wird. Das wäre unbefriedigend. Es erklärt auch die grosse Unterstützung, welche die heutige Vorlage in der Vernehmlassung gefunden hat, wie gesagt gerade auch vonseiten der Kantone. Vergessen wir nicht, dass sich in der Schweiz nach wie vor jeder und jede selbst vertreten darf, im gesamten Bereich der Zivilprozessordnung und des SchKG, und zwar bis vor Bundesgericht.

Eine Frage, die ebenfalls aufgeworfen wurde, lautet, ob es zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht zumindest Standesregeln braucht. Man kann nicht ausschliessen, dass sich diese Frage im Einzelfall stellt, aber wir dürfen nicht vergessen, dass wir bei der Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren und bei den Summarsachen schon heute meist keinen Anwaltszwang kennen. Zudem hat die grosse Mehrheit der Kantone in diesem Bereich keine besonderen Regeln aufgestellt. Wie sind sie damit gefahren? Ich schildere es Ihnen einmal anhand meines Kantons, des Kantons Bern: Dort können im Betreibungsverfahren vor den Ämtern und vor dem Gericht sämtliche Personen die Vertretung übernehmen. Der Kanton Bern sagt in seiner Stellungnahme, dass er mit dieser Regelung bisher keine negativen Erfahrungen gemacht hat. Dieses System kennen auch die Kantone Aargau und St. Gallen sowie diverse kleinere Kantone. Die positiven Äusserungen in der Vernehmlassung bestätigen, dass da kein Regelungsbedarf besteht. Übrigens unterstützen auch die Kantone Genf und Graubünden diese Vorlage.

Ich äussere mich noch zur von Herrn Recordon erwähnten Frage einer staatlichen Aufsicht oder einer Bekämpfung von Missbräuchen in der Inkassobranche. Das ist tatsächlich ein Thema; Herr Comte, Ihr Vizepräsident, hat hierzu ja das Postulat 12.3641, "Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen", eingereicht. Das Postulat ist angenommen worden. Wir haben geplant, Ihnen den entsprechenden Bericht im Laufe des nächsten Jahres vorzulegen. Wir sind der Meinung, dass Artikel 27 SchKG nicht der richtige Ort ist, um jetzt grundsätzliche Regelungen für die Inkassobranche vorzusehen. Ich stelle also nicht in Abrede, dass da tatsächlich Probleme vorkommen, denn ich weiss, dass das der Fall ist, aber wir regeln das besser nicht hier. Zu dieser Frage gibt es dann ja wie gesagt den erwähnten Bericht; dort werden wir Ihnen Vorschläge machen.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben, wenn ich so sagen darf: Sie haben diese Revision gewünscht, sie wird breit unterstützt, und sie macht aus unserer Sicht Sinn, weil sie eben auch hier Vereinheitlichung und Freizügigkeit ermöglicht. Zu diesem Zweck muss aber eben eine einheitliche Regelung vorhanden sein.

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen, die einstimmig entschieden hat.