Schmid Martin · Ständerat · 2015-09-10
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-10
Wortprotokoll
Ich bin mir natürlich bewusst, dass ich es extrem schwer haben werde, mit meinem Nichteintretensantrag auch einen Erfolg erzielen zu können.
Kollege Engler ist immer so fair, dass er mir auch die Bälle zuspielt, mit denen ich auf das leere Tor zielen kann. Mit der Mantelgesetzgebung liegt aus meiner Sicht eben eine verfassungswidrige Vorlage vor, auf die wir nicht eintreten sollten. Welchen Konnex haben die Bestimmungen in Bezug auf die Zivilprozessordnung und die Erhebung der Beweise im SchKG-Verfahren? Wenn Sie mir hier eine plausible Begründung liefern können, dann ziehe ich meinen Antrag zurück. Als Rechtsanwalt sehe ich nicht ein, wo in diesem Bereich die Zusammenhänge sein sollten. Man hätte in dieser Vorlage dann auch noch eine Bestimmung des Steuergesetzes hineinbringen können - jetzt bin ich ein bisschen provokativ. Dass man aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen ein Auge auf diese Gesetzesvorlagen wirft, da sie eben letztlich dann auch dem Volk allenfalls in einer fakultativen Referendumsvorlage unterbreitet werden, erscheint mir richtig.
Ich möchte aber hier nicht aus formellen Gründen eine weitere Diskussion führen, sondern auf den materiellen Kernpunkt dieser Vorlage kommen, der aus einer Motion hervorgeht, die verlangt, dass man die gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren hier anpasst. Ich glaube, es ist es wert, dass man noch einmal einen Blick auf diese Vorlage wirft. Im Rahmen der Zivilprozessordnung hat man 2011 geregelt, dass für die Parteivertretung der Gläubiger vor dem Betreibungsamt einzig Rechtsanwälte und - unter ausdrücklicher Erwähnung der kantonalen Kompetenz - die Zulassung der sogenannten "agents d'affaires brevetés" vorgesehen sind; das hat der Kommissionssprecher dargelegt. Diese Parteivertretung wurde damals in Bezug auf die gerichtlichen Verfahren nach äusserst detaillierter Diskussion so beschlossen. Aus meiner Sicht kann man hier dann landläufig - das möchte ich auch in den Materialien haben - nicht sagen, es gehe nur um die Vertretung vor dem Betreibungsamt. Es geht dann auch um die Vertretung vor Gerichten.
Ich persönlich mache als Anwalt keine Arrestverfahren und keine SchKG-Verfahren, weil sie in der Tat wirklich kompliziert sind. Wer nicht Fachspezialist ist in diesem Bereich, ist, wenn er ehrlich ist, sehr schnell überfordert, denn es gibt dort auch sehr komplizierte Verfahren. Deshalb teile ich auch die Auffassung des Bundesrates nicht, dass man hier von Sachen von geringer Komplexität sprechen könne. Es gibt auch in diesen Bereichen durchaus Sach- und Rechtsfragen, die äusserst komplex sind. Ich möchte hier nicht weiter auf die Arrestverfahren eingehen. Ich würde aber hier gerne eine Prüfung bei den Anwälten durchführen, die ein solches Patent haben; ich glaube, die Fachkenntnisse sind in diesem Bereich höchstens genügend, wenn man nicht Fachspezialist ist. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass auch in diesem Verfahren durchaus eine grosse Komplexität da ist.
Ich meine auch, dass sich die heutige Regelung in den Kantonen, die sie haben - der Kanton Graubünden ist da nicht betroffen, das gebe ich offen zu -, in diesem Sinne durchaus bewährt hat.
Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass eine kostentreibende Regulierung abgebaut werden könnte. Da bin ich mir eben nicht so sicher. Wenn dann Inkassobüros, vielleicht ohne qualifizierte Mitarbeitende, in diesem Bereich ein neues Geschäftsfeld sehen und den Kundinnen und Kunden anbieten, dass sie die gerichtlichen Verfahren führen, dann bin ich nicht sicher, ob das tatsächlich auch im Interesse der Klientinnen und Klienten ist. Ein Anwalt muss sich bezüglich der Standesregeln verpflichten, er hat in Bezug auf Interessenkonflikte Vorschriften einzuhalten; all diese Themen wären dann bei der neuen Regelung, wo jedermann solche Verfahren führen könnte, nicht berücksichtigt.
Man kann dieser Auffassung der Kommission folgen. Dann verstehe ich aber nicht, warum die Kommission wie der Nationalrat auch wieder eine solche Fallbremse einbaut, dass man sagt, die Kantone könnten einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten. Dann sollte man so ehrlich sein und sagen, dass es offen ist, wie in anderen Bereichen auch, und nicht wieder eine solche Türe offen lassen. Welches sind denn die wichtigen Gründe? Ist es ein wichtiger Grund, wenn eine Inkassofirma Interessenkonflikte hat? Liegt ein wichtiger Grund darin, dass vielleicht keine Haftpflichtversicherung vorhanden ist? Da entstehen sofort wieder neue Fragen. [PAGE 780]
Ich gebe Kollege Engler Recht, wenn er darauf hinweist, dass das SchKG in diesem Bereich ein Massenverfahren ist und dass die Gläubiger selbst wählen können, ob sie eine Vertretung wollen oder nicht. Ich meine aber, wenn man eine Vertretung vor Gericht zulässt, sollte, wie in anderen Rechtsbereichen, mindestens auch der Staat ein Interesse daran haben, dass diese Vertreter gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Es ist richtig, ansonsten kann sich jeder Mann und jede Frau vor Gericht selbst vertreten, das möchte ich auch nicht bestreiten. Vom Moment an, wo man das dann aber gewerbsmässig anbietet, ist es eine andere Angelegenheit. Die Anwälte unterstehen auch einem Werbeverbot. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass andere Inkassofirmen sich in Kürze um diese Dienstleistungen bewerben können, weil sie gar nicht den Standesregeln unterstehen. Ich meine einfach, wenn man auch im Bereich der Kosteneffizienz im Betreibungsverfahren eine Neuregelung treffen wollte, sollte man generell nochmals das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, auch von der Einleitung der Betreibungen her, anschauen, denn hier - da bin ich einverstanden - gäbe es durchaus Verbesserungen, die vorliegen.
Meines Erachtens sollten wir auf diese Vorlage nicht eintreten. Einerseits haben wir dann sicher keine verfassungsmässigen Probleme in Bezug auf die Einheit der Materie, und andererseits sollten wir das Ganze später, wenn einmal eine generelle Überprüfung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vonstattengeht, integral anschauen und der Frage nachgehen, ob in anderen Bereichen dann eben auch der Zugang zu Gerichten über Nichtanwälte oder Nichtberufsfachleute gewährt werden sollte. Das wäre eine Frage, die wir aus meiner Sicht einmal generell anschauen sollten. Wir sollten jetzt nicht mit einer individuellen Sichtweise eine Lücke aufreissen.
Deshalb beantrage ich Ihnen, natürlich im Wissen, dass die einstimmige Kommission anders entschieden hat und auch der Bundesrat sich nicht auf meine Seite stellen wird, hier nicht einzutreten und damit auch sicher keine Verschlechterung der Position der Kantone vorzunehmen. Denn letztlich sind wir als Kantonsvertreter ja immer wieder gehalten, auch die Interessen der Kantone zu verteidigen, und das tut mein Antrag.