Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-09-14
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-14
Wortprotokoll
In Artikel 66 wird eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip stipuliert. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für Dokumente des NDB, welche die Informationsbeschaffung betreffen. Im Rahmen der Beratung hat unsere Kommission festgestellt, dass im NDB die Anzahl der Gesuche steigt, die aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes eintreffen. Die Mehrheit der Gesuche hat einen eindeutig journalistischen Hintergrund. Dies hat unseren Rat bei der Beratung am 17. Juni 2015 bewogen, mit 22 zu 19 Stimmen der Minderheit Eder zu folgen und den NDB ganz vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen. Der NDB würde somit der Nationalbank und der Finma gleichgestellt. Der Nationalrat hat aber mit 132 zu 55 Stimmen an seiner Fassung und somit derjenigen des Bundesrates festgehalten. Im Lichte der Beratung des Nationalrates beantragt Ihnen die Kommission erneut, diesmal aber einstimmig, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen.
Eine Kritik der Gegner der Vorlage lautet ja bekanntlich, der NDB erhalte mit dem Gesetz zu viel Macht. Deshalb sollen in dieser Vorlage die zusätzlichen Beschaffungsmittel durch eine bessere Kontrolle und Aufsicht sowie durch so viel Transparenz wie möglich kompensiert werden. Den NDB komplett vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen rechtfertigt sich nicht. Die Ausnahme für den Bereich der Informationsbeschaffung, wie in der Botschaft vorgesehen, ist hingegen nötig. Weitere Ausnahmen braucht es aber zurzeit nicht. Wie gesagt, die Kommission beantragt Ihnen nun einstimmig, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.
Die Artikel 74 bis 78 regeln die Aufsicht, Oberaufsicht und Kontrolle des NDB. Hier haben Sie verschiedene Änderungen vorgenommen. Bei Artikel 74 haben Sie auf Antrag Ihrer Kommission eine unabhängige nachrichtendienstliche Aufsicht eingeführt, die nicht einem departementalen Kontrollorgan entspricht und nur administrativ dem VBS zugeordnet [PAGE 793] ist. In der Debatte in unserem Rat ist darauf hingewiesen worden, dass die erarbeitete Lösung noch besser werden solle. Ich erinnere dabei an den Einzelantrag Recordon. Ich habe damals den Vorsteher des VBS gebeten, diesen Einzelantrag aufzunehmen und bei einer Neuformulierung zu berücksichtigen. Die SiK-NR hat deshalb das Bundesamt für Justiz gebeten, einen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Bundesamt für Justiz erachtete es als sinnvoll, die Aufsicht über den Nachrichtendienst als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit auszugestalten. Diese Lösung bewegt sich in bewährten Bahnen, wie bereits bestehende Verwaltungseinheiten: der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, die Eidgenössische Finanzkontrolle, der Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr oder auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter. Ich verweise hierzu auf die neue Formulierung von Artikel 74 und der neuen Artikel 74bis und 74ter auf der Fahne. Diese Formulierung hat der Nationalrat einstimmig angenommen.
In der Kommission haben wir bei dieser Gelegenheit nochmals die Möglichkeit einer Integration der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung in die neue unabhängige Aufsichtsbehörde diskutiert. Die SiK-SR hält aber zumindest im Moment noch an einem Weiterbestehen der Unabhängigen Kontrollinstanz fest. Eine Überführung und Integration kann zu einem späteren Zeitpunkt und nach erfolgreicher Implementierung dieser neuen unabhängigen Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Die unabhängige Aufsichtsbehörde, die mit den Artikeln 74ff. geschaffen wird, ist ein neues Instrument. Sie muss deshalb zuerst aufgebaut werden, und es müssen Erfahrungen gesammelt werden. Erst anschliessend sollte man über allfällige weitere Schritte diskutieren und, wie bereits erwähnt, auch über eine Überführung entscheiden. Dies ist auch das Ziel der von beiden Räten angenommenen Motion 15.3498, "Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes". Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Schliesslich noch ein Hinweis an die Redaktionskommission: In Artikel 74ter soll der letzte Satz von Absatz 6 - "Das VBS sorgt für die ordnungsgemässe Umsetzung der Empfehlungen" - in Absatz 7 transferiert werden. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.
Gestatten Sie mir noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 76: Wir haben diesen Artikel umformuliert, und dabei ging der Titel vergessen. Das wird hier nachgeholt. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Und noch ein Hinweis an die Redaktionskommission, und zwar zu Absatz 5: Hier soll der Bundesrat die GPDel auch über Verbote von Organisationen orientieren.