Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-09-14
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-14
Wortprotokoll
Unser Rat hat das vorliegende Geschäft in der Sommersession dieses Jahres behandelt. Heute befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat die Vorlage am 7. September 2015 beraten. Es bestehen noch acht Differenzen. Davon sind fünf inhaltlicher Natur. Ihre Kommission hat am 10. September darüber beraten und beantragt Ihnen zusammengefasst, den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen, ausser bei Artikel 36.
Ich fasse jetzt die Beratungen zu den Artikeln 28, 29, 30 und 39 zusammen.
Bei Absatz 2bis von Artikel 28, mit Ergänzungen des Strafgesetzbuches im Anhang, hatten wir die ursprüngliche Fassung des Nationalrates insofern verändert, als für die zuständigen Organe des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit geschaffen werden sollte, im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung das Online-Strafregister Vostra konsultieren zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt überdies die Kompetenz, das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu ersuchen, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Mitte August teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, inzwischen habe sich herausgestellt, dass mit dieser Bestimmung das angestrebte Ziel nicht erreicht werden könne. Aus diesem Grund hat die SiK des Nationalrates auf Antrag des Chefs des VBS Absatz 2bis geändert, indem sie einen Einschub vorgenommen hat. Neu wird der Dienst ÜPF erwähnt. Mit der Umformulierung ist das Anliegen des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt, und die Änderungen im Strafgesetzbuch sind überflüssig. Der Nationalrat hat dieser Umformulierung einstimmig zugestimmt. Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Bei Artikel 29 Absatz 1 hatte der Nationalrat die Formulierung "des Sicherheitsausschusses des Bundesrates" durch "des EDA und des EJPD" ersetzt. Wir hatten dies übernommen und in sämtlichen betroffenen Artikeln geändert. Nun hat der Nationalrat präzisiert, dass nicht irgendeine Person des EDA oder des EJPD konsultiert werden soll, sondern ausschliesslich die jeweilige Departementsvorsteherin beziehungsweise der jeweilige Departementsvorsteher. Als Konsequenz muss der gleiche Wortlaut in Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3 übernommen werden. Der Nationalrat hat dieser Änderung einstimmig zugestimmt. Auch hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Zudem hat Ihre Kommission die Redaktionskommission beauftragt, die Begriffe "Chef VBS" beziehungsweise "Chefin VBS" überall im Gesetz durch "Vorsteher VBS" beziehungsweise "Vorsteherin VBS" zu ersetzen. Das als erster Kommentar.